27. August 2019, 15:18 Uhr
So geht’s richtig Unterhaltsvorschuss für Alleinerziehende: Anspruch und Höhe
Die Kindererziehung belastet Alleinerziehende finanziell stärker als Paare. Ein Unterhaltsvorschuss kann ein wenig helfen, wenn der Ex-Partner keinen Unterhalt zahlen will oder kann. Hier erfährst du, welche Ansprüche alleinerziehende Eltern und ihre Kinder in solchen Fällen haben und wie man den Unterhaltsvorschuss beantragen kann.
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Alleinerziehende können Unterhaltsvorschuss für ihre Kinder beantragen
Wer den Vorschuss erhalten kann, ist in §1 Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG) geregelt.
- Der Anspruch liegt immer bei dem Kind selbst und gilt bis zum 12. Geburtstag ohne zeitliche Einschränkungen. Zwischen 12 und 18 Jahren ist ein Unterhaltsvorschuss unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls noch möglich – mehr dazu unten.
- Das Kind muss bei einem Elternteil leben, der ledig, geschieden oder verwitwet ist oder dauerhaft von seinem Ehe- oder Lebenspartner getrennt ist.
- Wichtige Voraussetzung ist außerdem, dass der andere Elternteil keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt zahlt.
Unterhaltsvorschuss bis 18: Unter diesen Voraussetzungen ist es möglich
Seit Juli 2017 haben auch Kinder und Jugendliche zwischen 12 und 18 Jahren die Möglichkeit, Unterhaltsvorschuss zu erhalten. Diese Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein:
- Das Kind oder der Jugendliche erhält keine Leistungen nach dem 2. Sozialgesetzbuch (SGB II) oder wäre mithilfe des Unterhaltsvorschusses nicht mehr auf entsprechende Leistungen angewiesen.
- Oder: Der Elternteil, bei dem das Kind oder der Jugendliche lebt, erhält Leistungen nach dem SGB II und verdient monatlich mindestens 600 Euro brutto.
Ob die Voraussetzungen für den Bezug der Leistung noch erfüllt sind, wird von Zeit zu Zeit überprüft. Einen Unterhaltsvorschuss für über 18-Jährige sieht das Gesetz nicht vor, obwohl diese ebenfalls Unterhaltsansprüche haben können.
Höhe und Zeitraum des Vorschusses
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses beträgt monatlich (Stand: August 2019)
- 150 Euro für Kinder von 0 bis 5 Jahren,
- 202 Euro für Kinder von 6 bis 11 Jahren
- 272 Euro für Kinder und Jugendliche von 12 bis 18 Jahren – sofern die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Seit dem 1. Juli 2017 gilt der Anspruch ohne zeitliche Einschränkung, solange die Voraussetzungen erfüllt sind. Allerdings nicht für Monate, für die der andere Elternteil seinen Unterhaltsverpflichtungen nachgekommen ist. Zuvor wurde der Unterhaltsvorschuss nur für einen Zeitraum von höchstens 72 Monaten, also sechs Jahren, gezahlt.
Unterhaltsvorschuss beantragen: So geht es
Der Antrag wird bei der zuständigen Unterhaltsvorschusskasse gestellt. Diese ist in der Regel beim Jugendamt deiner Stadt- oder Landkreisverwaltung angesiedelt. Zusammen mit dem ausgefüllten Antrag muss man in unter anderem die Geburtsurkunde des Kindes vorlegen, außerdem je nach Fall Nachweise über Scheidungs- und Unterhaltsregelungen sowie erfolgte Unterhaltszahlungen. Über weitere benötigte Nachweise informierst du dich am besten bei der Unterhaltsvorschusskasse.
Gut zu wissen: Unterhaltsvorschuss kann maximal für einen Monat rückwirkend beantragt werden, sofern die Anspruchsvoraussetzungen dann schon erfüllt waren.
Wird der Antrag nicht bewilligt, kannst du als Antragsteller dagegen innerhalb von vier Wochen Widerspruch einlegen.
Wird der Antrag bewilligt, erhältst du als alleinerziehender Elternteil, bei dem das Kind lebt, den Unterhaltsvorschuss immer monatlich im Voraus. Wichtig: Du musst relevante Änderungen deiner Lebenssituation mitteilen. Wenn du zum Beispiel wieder heiratest oder dein Ex-Partner doch wieder Unterhalt zahlt, muss der Anspruch überprüft werden.
Denn: Sofern der andere Elternteil zahlungsfähig ist, ist er zur Rückzahlung des Unterhaltsvorschusses verpflichtet. Gegebenenfalls holt sich der Staat die geleisteten Zahlungen von ihm zurück.
- Kinder alleinerziehender Eltern können einen Unterhaltsvorschuss erhalten, wenn der andere Elternteil keinen Unterhalt zahlt.
- Den Vorschuss können Kinder und Jugendliche bis zum 18. Geburtstag erhalten, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
- Der Antrag ist bei der Unterhaltsvorschusskasse des zuständigen Jugendamtes zu stellen.
- Ist der andere Elternteil zahlungsfähig, dann ist er zur Rückzahlung von Unterhaltsvorschussleistungen verpflichtet.
Bitte lesen Sie zu dem Inhalt auch unsere Rechtshinweise.