
19. April 2016, 14:38 Uhr
Abstammungsklärung Urteil: Kinder können Vaterschaftstest nicht erzwingen
Wer seine Abstammung klären möchte, kann von seinem vermeintlichen biologischen Vater keinen Vaterschaftstest erzwingen. Das hat jetzt das Bundesverfassungsgericht entschieden. Die Klage einer 66-jährigen Frau, die damit eine Gesetzeslücke schließen wollte, wiesen die Richter ab.
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Die 66-Jährige vermutet, dass ein heute fast 90-jähriger Mann ihr leiblicher Vater ist. Bisher hatte sie keine Möglichkeit, dies zweifelsfrei zu klären. Zwar garantiert das Grundgesetz, dass jeder Mensch ein Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung hat. Dieses Recht ergibt sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (APR). Gemäß § 1598a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dürfen Kinder im Rahmen der Abstammungsklärung jedoch nur von ihrem rechtlichen Vater verlangen, dass er sich einem Vaterschaftstest unterzieht – also von dem Mann, der bereits die Vaterschaft anerkannt hat. Von anderen Männern darf deren vermeintliches Kind den Test nicht erzwingen. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (AZ 1 BvR 3309/13), das die Klage der 66-Jährigen abwies, wird dies nun auch bis auf Weiteres so bleiben.
Wie Vize-Gerichtspräsident Ferdinand Kirchhof laut einem Bericht der Deutschen Presse-Agentur (dpa) bei der Urteilsverkündung mitteilte, stünden die Grundrechte anderer, von der Klärung betroffener Personen – also zum Beispiel des vermeintlichen Vaters – dem Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung entgegen. Sie würden erheblich belastet, wenn es zu dem Versuch komme, einen Vaterschaftstest zu erzwingen. Die Abstammungsklärung darf also weiterhin nur innerhalb der Familie zur Anwendung kommen. Das Kind, die Mutter oder der rechtliche Vater können jeweils von den beiden anderen einen DNA-Test erzwingen, um die Verwandtschaft zu klären.
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