Urteil: Schmerzensgeld nach Unfall im Kletterpark. Zwei Menschen mit Helm klettern in einem Hochseilgarten. Horst Schmidt, Fotolia

27. September 2016, 12:54 Uhr

Betreiber haftet Urteil: Schmer­zens­geld nach Unfall im Kletterpark

Das Landgericht Bonn hat einer Kletterpark-Besucherin nach einem Unfall einen Anspruch auf Schmerzensgeld zugesprochen. Der Betreiber des Parks muss auch für mögliche gesundheitliche Folgeschäden aufkommen. Die Richter waren zu der Entscheidung gelangt, dass die Kletteranlage, an der sich die Frau verletzt hatte, nicht ausreichend gesichert war (AZ 13 O 91/16).

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Die Studentin war in dem Kletterpark auf einer als "sehr leicht" gekennzeichneten Kletterstrecke unterwegs. Als sie sich wie vorgesehen auf eine tiefer gelegene Plattform abseilen wollte, geriet sie ins Schleudern und prallte mit dem Fuß gegen das ungepolsterte Ende eines Querbalkens. Dabei brach ihr Sprunggelenk, was eine Operation und einen längeren Krankenhausaufenthalt nach sich zog. Die Frau gab an, dass sie in Folge des Unfalls an Schmerzen beim Treppensteigen leide. Zudem musste sie ihr Studium für ein Semester unterbrechen. Sie klagte daher auf Schmerzensgeld.

RechtsschutzDas Gericht gab ihr Recht und begründete das Urteil auch damit, dass der Kletterpark-Betreiber keine ausreichenden Sicherheitsvorkehrungen getroffen hätte. So hätte zum Beispiel der gesamte Querbalken, an dem der Unfall passierte, gepolstert sein müssen. Der Betreiber hatte dagegen vergeblich angeführt, dass die Studentin bewusst ein Verletzungsrisiko einging, als sie sich auf die Kletterstrecke begab.

Immer wieder kommt es nach Unfällen in Kletteranlagen zu Rechtsstreitigkeiten zwischen Betreibern und Besuchern. Dabei muss in der Regel zwischen den üblichen Verletzungsrisiken, die bei jeder Art von Sport bestehen, und den Verkehrssicherungspflichten des Betreibers abgewogen werden. Der Bau und der Betrieb von Kletterparks und Hochseilgärten ist nach der europäischen Norm EN 15567 geregelt. Diese schreibt Mindeststandards bei der Sicherheitstechnik vor. Wenn es vor Gericht um die Sicherheit in Kletterparks geht, wird die Frage nach der Einhaltung dieser Norm in der Regel als Entscheidungshilfe herangezogen.

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