
9. November 2017, 16:00 Uhr
Bei Tod des potenziellen Vaters Vaterschaft: Gentest-Pflicht für Kinder mutmaßlicher Väter
Wie einen Vaterschaftstest durchführen, wenn der vermutete Vater bereits verstorben ist? Auch dessen leibliche Kinder können zu einem Gentest verpflichtet werden, um weitere Vaterschaften zu klären. Das hat das Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg in einem aktuellen Urteil entschieden.
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Genprobe von leiblichen Kindern statt Vaterschaftstest
Das Gericht hatte den Fall einer 42-jährigen Frau zu verhandeln, die ihre Abstammung aufklären wollte (AZ 4 UF 106/17). Ein Gentest hatte gezeigt, dass der Ehemann ihrer Mutter nicht ihr leiblicher Vater ist. Er wusste allerdings um einen Seitensprung und vermutetet in dem Mann den leiblichen Vater. Da der Mann jedoch bereits verstorben war, konnte mit ihm kein Vaterschaftstest durchgeführt werden. Daher verpflichtete das zuständige Familiengericht zwei leibliche Söhne des Verstorbenen, einen Gentest durchführen zu lassen, um die biologische Verwandtschaft zu der 42-Jährigen zu klären.
Berechtigtes Interesse an der Klärung der eigenen Abstammung
Die beiden Brüder verweigerten dies jedoch und riefen stattdessen das OLG Oldenburg an. Die Verpflichtung zum Gentest sei für sie unzumutbar. Denn die vermeintliche Vaterschaft für die 42-Jährige "sei vollkommen ins Blaue hinein" vermutet. Zudem habe sich die Frau jahrelang nicht um die Klärung ihrer Abstammung bemüht, argumentierten die Söhne des mutmaßlichen Vaters.
Das sah das OLG jedoch anders und bestätigte die Verpflichtung zum Gentest aus der Vorinstanz. Zum einen gebe es Hinweise, die die Vaterschaft des Verstorben nahelegten – darunter ein Brief des Mannes an die Mutter der Frau. Zudem sei die Klärung der eigenen Abstammung dem Interesse der beiden Söhne, nicht mit der Angelegenheit behelligt zu werden, übergeordnet. So die Begründung des Senats. Das Wissen um die eigene Herkunft sei "von zentraler Bedeutung für die Entfaltung der eigenen Individualität". Den Aufwand für die beiden Söhne des Verstorben bewertete das Gericht angesichts dessen als zumutbar. Die Abgabe einer Probe für einen Gentest würde schließlich nicht viel Zeit in Anspruch nehmen.
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