24. Februar 2022, 11:00 Uhr
Darf ich eigentlich? Verbotene Vornamen: Wie Kinder in Deutschland nicht heißen dürfen
Für werdende Eltern ist die Namensfindung ein sehr persönliches Thema. Dürfen da überhaupt andere Menschen mitreden? Gibt es in Deutschland verbotene Vornamen, die ein Kind nicht tragen darf? Jein. Eltern haben eine grundsätzlich freie Wahl bei dem Namen ihrer Kinder – im Rahmen der geltenden Regelungen. Vor allem aus der Rechtsprechung lassen sich einige Grenzen für die Eltern bei der Wahl eines Vornamens ableiten.
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Verbotene Kindernamen? Das Standesamt entscheidet nach dem Kindeswohl
Nach der Geburt eines Kindes müssen die Eltern beim Standesamt die Geburtsurkunde beantragen. Dort wird auch der Vorname beziehungsweise die Vornamen registriert. Das Standesamt kann sich aber in bestimmten Fällen weigern, den oder die gewünschten Namen einzutragen.
Die Verwaltungsfachleute entscheiden dabei natürlich nicht nach Gutdünken, sondern auf der Basis von Richtlinien. Im Bürgerlichen Gesetzbuch, das zum Beispiel das Namensrecht nach Heirat regelt, gibt es keine Vorgaben dazu. Daher greift hier die „Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Änderung von Familiennamen und Vornamen” (NamÄndVwV). Zudem dienen bereits gefällte Gerichtsurteile als Richtwerte. Maßgeblich für die Zulässigkeit eines Vornamens sind vor allem zwei Aspekte: das Kindeswohl und die Funktion als Vorname.
Das Standesamt kann also die Eintragung des Namens verweigern, weil er nicht im Einklang mit dem Kindeswohl zu stehen scheint. Das trifft zum Beispiel auf Namen zu, die lächerlich oder anstößig klingen. Kommt es nicht zu einer Einigung, können Eltern sich entweder für einen anderen Namen entscheiden oder versuchen, ihre Ansprüche gerichtlich durchzusetzen.
Namensrecht: Liste mit Beispielen von verbotenen Namen
Unter welchen Voraussetzungen wird ein Name beim Standesamt oder Gericht in Deutschland als nicht zulässig eingestuft? Es existiert keine allgemeine Liste mit verbotenen Vornamen. Doch aus dem Abschnitt „Wahl der neuen Vornamen” in der oben genannten Verwaltungsvorschrift (NamÄndVwV) und der Rechtsprechung lassen sich einige Beispiele und Richtlinien für verbotene Vornamen ableiten.
- Regen, Sonne, Herbstwind und ähnliche Namen für Jahreszeiten und Wetter wurden in der Vergangenheit öfters abgelehnt. Denn der Name muss als solcher erkennbar sein. Daher eignen sich Bezeichnungen „die ihrem Wesen nach keine Vornamen sind” nicht als Name (Dritter Abschnitt der NamÄndVwV, Nr 66).
- Verleihnix, Waldmeister, Krümel und andere, zum Teil beleidigende oder lächerliche Namen haben meistens schlechte Chancen.So wurde “Waldmeister” vom Oberlandesgericht Bremen mit der Begründung abgelehnt, dass der Name das Kind Lächerlichkeit preisgeben könne (AZ 1 W 19/14).
- Lord, Prinzessin oder Doktor: Adelstitel oder Berufsbezeichnungen sind ebenfalls nicht als Vornamen zulässig, um Verwirrung zu vermeiden. Doch Namen von Prinzen und Prinzessinnen aus dem Märchenbuch können erlaubt sein, etwa Schneewittchen. Ob dem Kind der Name später gefällt, ist natürlich eine andere Frage.
- Schröder, Müller, Mayer und andere geläufige Nachnamen dürfen nicht als Namen ausgewählt werden, weil der Vorname seine Funktion als solcher erfüllen muss, wie unter anderem das Kammergericht in Berlin entschied (AZ 1 W 1503/98).
- Judas und Störenfried wurden aufgrund der starken negativen Konnotation bereits von Standesämtern abgelehnt.
Anders ist es beim Vornamen Adolf: Er ist zwar nicht mehr besonders modern und weckt zudem bei den meisten Menschen unangenehme historische Assoziationen. Es ist jedoch nicht verboten, diesen Vornamen an ein Kind zu vergeben. Ein Veto einlegen können Standesämter aber, wenn bei den Eltern beispielsweise eindeutig rechtsextremistische Tendenzen zu erkennen sind.
Sind geschlechtsneutrale Namen ohne Zweitnamen erlaubt?
Die Vorschrift, nach der geschlechtsneutrale Namen nur mit eindeutigen männlichen oder weiblichen Zweitnamen erlaubt sind, gilt nach der aktuellen Rechtslage nicht mehr. So entschied zum Beispiel das Bundesverfassungsgericht in einem Fall, in dem die Eltern indischer Abstammung ihre Tochter Kiran nennen wollten, dass das Kind keinen zweiten eindeutig weiblichen Namen braucht – obwohl in Indien sowohl Mädchen als auch Jungen Kiran heißen (AZ 1 BvR 576/07).
Die heutige Rechtsauffassung geht auch damit konform, dass im deutschen Recht seit 2018 der Geschlechtseintrag “divers” möglich ist. Nicht gestattet ist es aber nach der NamÄndVwV nach wie vor, einem Jungen einen eindeutig weiblichen Vornamen oder einem Mädchen einen eindeutig männlichen Vornamen zu geben. Einzige erlaubte Ausnahme ist bei Jungen der Zweitname 'Maria'.
Bist du nicht sicher, ob dein Wunschname für dein Kind erlaubt ist, solltest du dich beim zuständigen Standesamt erkundigen. Wird dein Anliegen dort ohne weitere Prüfung abgelehnt, kann dir eine Anwältin oder ein Anwalt Rat zu deinen rechtlichen Möglichkeiten und Ansprüchen erteilen.
Bitte lesen Sie zu dem Inhalt auch unsere Rechtshinweise.