8. August 2016, 13:16 Uhr
Vormund werden Vormundschaft für ein Pflegekind: So ist sie geregelt
Pflegeeltern können unter bestimmten Umständen die Vormundschaft für ihr Pflegekind übernehmen und dadurch zum Beispiel mehr Entscheidungsfreiheit erhalten. Informieren Sie sich über die rechtlichen Rahmenbedingungen.
Auch bei wichtigen Entscheidungen sind Sie mit uns auf der sicheren Seite. >>
Vormund für ein Pflegekind werden
Pflegeeltern tragen in der Regel viel Verantwortung und übernehmen die Erziehung ihres Pflegekindes. Das Sorgerecht liegt aber meist noch bei den leiblichen Eltern oder aber beim Jugendamt beziehungsweise einem Verein. Das bedeutet, dass die Pflegeeltern wichtige Entscheidungen wie zum Beispiel die Schulwahl nicht selbstständig treffen können. Es kann daher in bestimmten Fällen sinnvoll sein, dass sie die Vormundschaft für ihr Pflegekind übernehmen und damit auch rechtlich für es verantwortlich sind.
Rechtliche Ausgangslage der Vormundschaft
Sofern das Sorgerecht beim Jugendamt oder einem Verein liegt, stehen die Chancen für Pflegeeltern gut, da laut § 1791 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geeignete Einzelpersonen vorrangig gegenüber Institutionen sind, wenn es um die Übernahme einer Vormundschaft geht. Doch auch wenn das Sorgerecht noch bei den leiblichen Eltern liegt, kann es den Pflegeeltern übertragen werden. Gemäß § 1630 BGB kann eine freiwillige Sorgerechtsübertragung stattfinden, wenn die leiblichen Eltern ihre Zustimmung geben. Außerdem kann das Sorgerecht den Eltern laut § 1666 BGB auch gegen ihren Willen entzogen werden, wenn das Kindeswohl gefährdet ist. In der Praxis kommt das aber selten vor. Das Pflegekind verbleibt dann zwar bei den Pflegeeltern, diese werden aber nicht zu dessen Vormund.
Gemeinsame Vormundschaft für eingetragene Lebenspartner
In der Regel werden gemäß § 1775 BGB Einzelpersonen als Vormund bestimmt. Eine Ausnahme gilt bei Ehepaaren: Hier sind besondere Gründe gegeben, die dafür sprechen, dass beide Partner gemeinsam die Vormundschaft übernehmen. Wie das Amtsgericht München entschieden hat, kann auch ein gleichgeschlechtliches Paar gemeinsam eine Vormundschaft übernehmen, sofern eine eingetragene Lebenspartnerschaft besteht. Das Gericht sah im Fall von zwei Pflegemüttern durch die Regelung im BGB eine Diskriminierung gegenüber Ehepaaren gegeben. Die beiden Frauen sorgten seit mehreren Jahren gemeinsam für ein Pflegekind und hatten auch zusammen die Vormundschaft beantragt. Das wurde bewilligt, da das Gericht es außerdem im Sinne des Kindeswohls für sinnvoll hielt, beide Pflegemütter als Vormund zu bestimmen (AZ 551 F 7061/12 RE).
Bitte lesen Sie zu dem Inhalt auch unsere Rechtshinweise.