
28. Februar 2017, 10:04 Uhr
BGH-Urteil Wechselmodell für Trennungskind kann angeordnet werden
Das sogenannte Wechselmodell für Kinder getrennter Eltern kann von einem Gericht auch gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Grundsatzurteil entschieden (AZ XII ZB 601/15). Im konkreten Fall hatte ein geschiedener Vater geklagt, der seinen Sohn häufiger als bisher bei sich haben möchte.
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Das Wechselmodell sieht vor, dass getrennte Eltern ihr gemeinsames Kind oder ihre Kinder in etwa gleichem zeitlichen Umfang betreuen. Im konkreten Fall möchte der Vater erreichen, dass der minderjährige Sohn jeweils im Wechsel eine Woche bei ihm und eine Woche bei der Mutter lebt. Die Eltern haben das gemeinsame Sorgerecht, der Sohn lebt bisher aber überwiegend bei der Mutter. Laut Umgangsregelung darf der Vater das Kind aktuell alle 14 Tage am Wochenende besuchen. Die Mutter ist gegen das Wechselmodell und möchte die bisherige Regelung beibehalten.
Nachdem der Vater in den Vorinstanzen nicht erfolgreich war, entschied der BGH: Ein Gericht kann das Wechselmodell durchaus auch gegen den Willen eines Elternteils – in diesem Fall wäre dies die Mutter – anordnen. Denn dabei handele es sich nicht um eine Sorgerechtsentscheidung, sondern gemäß § 1684 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) um eine Umgangsregelung, so die Bundesrichter. Das zuständige Oberlandesgericht Nürnberg muss den Fall nun erneut prüfen und auch den Sohn anhören, um zu entscheiden, welche Umgangsregelung im konkreten Fall angemessen ist und dem Kindeswohl entspricht.
Die Richter betonten, dass das Kindeswohl weiter der entscheidende Maßstab bei der Festlegung der Umgangsregelung sein müsse. Beim Wechselmodell seien die Anforderungen an die Eltern besonders hoch, denn sie müssten regelmäßig Absprachen treffen und diese beiderseitig einhalten. Das Kind dürfe nicht unter dabei entstehenden Konflikten leiden. Bisher war das Wechselmodell in der Regel nur möglich, wenn sich die getrennten Eltern darüber einig waren. Das ändert sich künftig durch das Grundsatzurteil des BGH.
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