Wohnungsauflösung im Todesfall: Dies sollten Erben wissen emeraldphoto, Fotolia

23. Januar 2015, 12:38 Uhr

Mietvertrag kündigen Woh­nungs­auf­lö­sung im Todesfall: Dies sollten Erben wissen

Nach dem Tod eines Familienangehörigen gibt es viele Dinge, um die sich Angehörige kümmern müssen. Auch die Wohnungsauflösung im Todesfall zählt zu den Angelegenheiten, die geregelt werden wollen. Wenn Sie selbst von einem Trauerfall betroffen sind, sollten Sie folgende Infos und Tipps zur Haushaltsauflösung lesen.

Advocard-PrivatrechtsschutzErben treten in Miet­ver­trag ein

Ein Todesfall ist immer auch ein Erbfall. Deshalb müssen Hinterbliebene sich nach dem Tod eines nahestehenden Menschen nicht nur mit der eigenen Trauer auseinandersetzen, sondern auch mit erbrechtlichen Aspekten, wie der Regelung des Nachlasses. Was viele nicht wissen: Auch der Mietvertrag gilt als Nachlass eines Verstorbenen, der Vertrag erlischt nicht automatisch nach einem Todesfall. Die Erben kommen in juristischer Hinsicht an die Stelle des Erblassers und treten so beispielsweise auch nach dessen Tod in den Mietvertrag ein. § 563 BGB bestimmt, dass Ehepartner, Unverheiratete, eingetragene Lebenspartner sowie Kinder, die gemeinsam mit dem Verstorbenen in der Wohnung gelebt haben, weiter in der Wohnung leben und als Mieter eingetragen werden können. Sie sollten auf jeden Fall den Vermieter informieren, um möglichen Ärger zu vermeiden.

Gründe für eine rasche Woh­nungs­auf­lö­sung im Todesfall

Eine Wohnungsauflösung im Todesfall sollte immer dann schnellstmöglich in die Wege geleitet werden, wenn Hinterbliebene nicht länger in der Wohnung leben möchten – weil sie beispielsweise die Miete nicht allein tragen können, das Erbe ausschlagen wollen oder andere persönliche Gründe dafür haben. Es gilt eine Frist von einem Monat, um dem Vermieter den Tod des Hauptmieters mitzuteilen. Anschließend können Erben die Wohnung unter Berücksichtigung der gesetzlichen Frist von drei Monaten kündigen. Viele Vermieter reagieren jedoch verständnisvoll auf den Verlust der Erben und erlassen diese Frist.

Auf jeden Fall sollten sich Hinterbliebene bewusst darüber sein, dass Miete und etwa Nebenkostennachzahlungen als Nachlassverbindlichkeiten gelten, die von Erben gezahlt werden müssen. Eine zügige Wohnungsauflösung im Todesfall und eine Kündigung des bestehenden Mietverhältnisses können Erben nicht nur finanziell entlasten, sondern auch ein wichtiger Schritt im Rahmen der Trauerbewältigung sein. Tipp: Auch Wasser, Gas, Strom sowie Kabel- und Telefonanschluss des Verstorbenen müssen gekündigt werden.

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Streit in der Erben­ge­mein­schaft vermeiden

Oft hinterlässt ein Verstorbener seinen Besitz nicht nur einem Erben, sondern gleich mehreren: einer Erbengemeinschaft. Gerade unter Geschwistern kann dies zu Streit führen, wenn beispielsweise ein Haus vom Verstorbenen hinterlassen wird. Aber auch Hausrat und alle im Haus oder in der Wohnung befindlichen Gegenstände stellen einen Teil des Nachlassvermögens dar. Bei der Wohnungsauflösung im Todesfall kann festgestellt werden, welche Vermögenswerte vorhanden sind. Sachgegenstände, die die Hinterbliebenen nicht aufbewahren möchten, können verkauft werden. Die Erlöse fließen in die Erbmasse, die geteilt wird. Wichtig ist dabei, stets im Gespräch zu bleiben und so Streit zu vermeiden.

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