29. Mai 2017, 14:00 Uhr
Wer muss nach der Trennung gehen? Zuweisung der Ehewohnung: Wer nach der Trennung bleiben darf
Wenn die Ex-Partner sich nicht einigen können, wer nach der Trennung in der Ehewohnung bleiben darf, kann ein Gericht darüber entscheiden. Eine solche Wohnungszuweisung wägt ab, für wen es wichtiger ist, in Zukunft allein in der bislang gemeinsamen Wohnung zu leben.
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Zuweisung der Ehewohnung
Wenn mindestens einer der Partner getrennt leben will, kann er ein Gericht um eine Wohnungszuweisung bitten. Das bedeutet, dass der bisher ebenfalls in der Wohnung lebende Partner die komplette Wohnung oder zumindest Teile davon zur alleinigen Benutzung durch den Kläger freigeben muss. Das Gericht betrachtet dabei immer die Bedürfnisse beider Partner und der im Haushalt lebenden Kinder. Auf dieser Grundlage wird entschieden, wer unter welchen Bedingungen bleiben darf.
Wohnungszuweisung soll unbillige Härte verhindern
Was gilt beim Streit um die Ehewohnung als unbillige Härte? Das Zusammenleben muss objektiv unzumutbar sein. Gründe dafür können zum Beispiel reale Gewalt oder glaubhafte Drohungen sein. Das Oberlandesgericht Oldenburg hatte einen Fall zu entscheiden, in dem ein Mann seine Noch-Ehefrau auf dem Anrufbeantworter bedroht hatte. Außerdem hatte er sich gewaltsam Zugang zu der Wohnung verschafft. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die ehemalige Ehewohnung der Frau zuzusprechen sei – auch zum Wohle der mit ihr dort lebenden gemeinsamen Kinder (AZ 4 UF 12/17).
Die Beweislast liegt in solchen Fällen beim Kläger, der die Wohnung für sich beanspruchen will. Kleinere Unannehmlichkeiten rechtfertigen keine Zuweisung der Ehewohnung.
Wichtige Faktoren für die Zuweisung der Ehewohnung
An erster Stelle steht immer das Wohl der eventuell in der gemeinsamen Wohnung lebenden Kinder. Darüber hinaus berücksichtigt das Gericht unter anderem folgende Dinge: Das Alter der Ehegatten, die individuelle Leistungsfähigkeit, das Einkommen und die Vermögensverhältnisse sowie die Lage der Wohnung. Ist nicht klar, wer die unbillige Härte verursacht hat, wird die Wohnung meist dem Partner zugewiesen, der den dringenderen Bedarf hat.
Nutzungsentschädigung nach Auszug
Bleibt nach der Zuweisung ein Partner allein in der Ehewohnung, kann die Person, die ausgezogen ist, unter Umständen eine Nutzungsvergütung für die Wohnung verlangen, wenn sie im gemeinsamen oder ihrem alleinigen Eigentum steht. Eine Wohnungszuweisung ist sehr selten, wenn die Immobilie allein dem ausziehenden Partner gehört. Insbesondere Kinderschutzinteressen können in Ausnahmefällen dennoch zu einer solchen Entscheidung führen. Eine Nutzungsentschädigung aufgrund einer Wohnungszuweisung kann nicht rückwirkend geltend gemacht werden.
Wenn einer der Partner freiwillig auszieht und im Laufe von sechs Monaten nicht explizit ankündigt, dass er zurückkommen möchte, geht das Gesetz davon aus, dass er die Wohnung dem anderen zur alleinigen Nutzung überlassen hat.
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