19. Januar 2015, 17:09 Uhr
Das ändert sich im neuen Jahr 2015: Auf diese Neuerungen sollten Sie achten
Neues Jahr, neues Glück – und eine Reihe neuer Regeln. Auch 2015 kommen auf Sie einige wichtige gesetzliche Neuerungen zu. Der Streitlotse beschreibt Ihnen entscheidende Neuerungen.
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Gläubiger haben es in der Europäischen Union künftig leichter
Niemand läuft gern seinem Geld hinterher. Sitzt der Schuldner zudem noch im Ausland, ist es besonders mühsam. Gläubiger mussten bislang ein sogenanntes Vollstreckbarerklärungsverfahren eines Gerichtes des Mitgliedsstaates beantragen, in dem die Vollstreckung durchgeführt werden soll. Dies kostete Zeit und Geld. Ebenso entfällt die Übersetzung des Vollstreckungstitels in die Landessprache. Durch die Neuerung wird das Verfahren beschleunigt.
Steuerhinterziehung: Bedingungen einer strafbefreienden Selbstanzeige werden erschwert
Prominente Fälle wie die von Uli Hoeneß oder Alice Schwarzer haben dafür gesorgt, dass das Thema Steuerhinterziehung große mediale und politische Beachtung findet. Nun werden die Voraussetzungen für eine strafbefreiende Selbstanzeige verschärft. Somit wird es künftig Steuerhinterziehern schwerer gemacht, über eine Selbstanzeige einer Bestrafung zu entgehen. Die Grenze, bis zu der eine Steuerhinterziehung ohne Zahlung eines zusätzlichen Geldbetrages bei einer Selbstanzeige straffrei bleibt, sinkt von 50.000 Euro auf 25.000 Euro. Die Sanktionszuschläge werden künftig abhängig vom Hinterziehungsvolumen gestaffelt. Außerdem wird die Zahlung der Hinterziehungszinsen Voraussetzung für eine wirksame strafbefreiende Selbstanzeige.
Einsparverordnung: Neue Kessel werden gefordert
Viele Haushalte in Deutschland mussten und müssen noch vor dem Jahreswechsel im Zuge der Energie-Einsparverordnung in ihre Heizungsanlage investieren. Denn laut der neuen Energie-Einsparverordnung dürfen ab 2015 Öl- und Gasheizkessel, die vor 1985 installiert wurden, nicht mehr betrieben werden. Auch in den Jahren darauf müssen alle Heizungen, die älter als 30 Jahre sind, ausgetauscht werden, die Grenze wandert mit. Die Neuerung sieht aber Ausnahmen vor. Die Austauschpflicht entfällt, wenn Immobilienbesitzer bereits zum 1. Februar 2002 ihr Haus oder die Wohnung selbst bewohnt haben. Sogenannte Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel sind grundsätzlich von der neuen Regelung ausgenommen.
Bestellerprinzip: Wer einen Makler engagiert, muss ihn auch bezahlen
Bestellerprinzip – viele Mieter atmen bei diesem Wort auf. Ab Mitte des Jahres 2015 könnte die neue Richtlinie dafür sorgen, dass künftig derjenige für die Kosten eines Immobilenmaklers zahlen muss, der die Dienstleistung des Spezialisten auch in Auftrag gegeben hat und nicht mehr, wie bisher üblich, der Mieter. Die maximale Höhe der Provision bleibt durch die Neuerung allerdings unberührt. Sie wird weiterhin zwei Monatskaltmieten plus Mehrwertsteuer betragen.
Kennzeichenmittnahme beim Wohnungswechsel und erschwerte Bedingungen für Kurzzeitkennzeichen
Eine Erleichterung für Autofahrer. Ab dem 1. Januar 2015 entfällt die „Pflicht zur Umkennzeichnung von Fahrzeugen beim Umzug“. Bei einem Umzug innerhalb Deutschlands können Autofahrer also das Kennzeichen des früheren Wohnortes behalten. Erst bei der Neuzulassung eine Kraftfahrezuges muss ein Kennzeichen des neuen Wohnortes beantragt werden.
Ab dem 1. April 2015 könnte die Nutzung von Kurzzeitkennzeichen erschwert werden. Bislang konnten die beliebten Schilder einfach durch den Fahrer an das Fahrzeug geklemmt werden. Die Einschätzung über die Verkehrstauglichkeit des Fahrzeuges lag bislang allein beim Fahrer. Zukünftig soll diesem Vorgang ein Riegel vorgeschoben werden. Kurzzeitkennzeichen sollen dann nur noch an Fahrzeuge mit einer gültigen Hauptuntersuchung vergeben werden oder für die Fahrt zur Prüfung oder Werkstatt. Um die missbräuchliche Mehrfachverwendung der Schilder zu vermeiden, soll zukünftig das Fahrzeug direkt von der Zulassungsstelle in den Schein eingetragen werden und nicht mehr durch den Fahrer.
Neues Elterngeld Plus erlaubt längere Bezugsdauer
Für Kinder, die nach dem 1. Juli 2015 geboren werden, können Eltern das neue Elterngeld Plus beantragen. Es erlaubt, in Teilzeit zu arbeiten und trotzdem eine finanzielle Unterstützung zu erhalten. Die Bezüge liegen dabei halb so hoch wie beim regulären Elterngeld, sie können aber für 24 Monate und damit doppelt so lange gewährt werden. Wenn beide Elternteile zwischen 25 und 30 Wochenstunden arbeiten, gibt es einen Partnerschaftsbonus. Dabei wird die Unterstützung noch mal vier weitere Monate gewährt.
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