19. März 2018, 15:16 Uhr
Erhöhtes Ausfallrisiko Ablehnung von Ratenzahlung bei Senioren zulässig?
Vor allem im Versandhandel ist es heute häufig üblich, Waren auf Raten zu bezahlen. Doch eine Ratenzahlung für den Einkauf wird nicht mehr in jedem Alter gewährt. Ist das zulässig oder ein Fall von Altersdiskriminierung?
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Shopping mit Ratenzahlung
Viele Versandhändler bieten unterschiedliche Zahlungsmöglichkeiten für die Bestellung an. Neben Rechnungskauf oder Nachnahme ist häufig auch eine Teilzahlung in mehreren Raten möglich. Doch dieses Angebot gilt nicht für jeden Kunden – fällt die Bonitätsprüfung negativ aus, können Händler bestimmte Zahlungsmethoden ablehnen. Der Kunde kann die Ware dann nur nach den für ihn zugelassenen Möglichkeiten bezahlen. Denn: Eine Ratenzahlung ist nichts anderes als ein Kredit. Die Modalitäten zur Vergabe dieses Kredites bestimmt somit der Händler als Gläubiger.
Wirtschaftliches Risiko
Die Bonitätsprüfung durch den Händler umfasst etwa die Prüfung der Kreditwürdigkeit und Kreditfähigkeit. Senioren mit einer regelmäßigen Rente oder Pension in angemessener Höhe sind zwar solvente Schuldner und nicht per se kreditunwürdig. Allerdings steigt das Ausfallrisiko für den Gläubiger mit zunehmendem Alter an. Er trägt im Falle des Ablebens des Schuldners ein wirtschaftliches Risiko und müsste die noch offenen Forderungen gegen den Nachlass geltend machen. Dies kann ein komplexes und langwieriges Unterfangen sein.
Urteil: Zulässige Benachteiligung
Das Amtsgericht München hat jetzt entschieden: Je älter der Kunde, desto höher ist das Risiko des Ablebens. Ein Gläubiger darf deshalb betagten Kunden die Möglichkeit der Ratenzahlung verweigern. Im aktuellen Streitfall hatte der beklagte Versandhändler die Möglichkeit der Ratenzahlung für eine 84-jährige Kundin abgelehnt. Begründung: Ihr Alter überschreite die interne Altersgrenze für eine Kreditvergabe. Daraufhin hatte die Kundin den Versandhändler auf 3.000 Euro Schmerzensgeld wegen Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verklagt.
Das Gericht stellte abschließend fest: Es handele sich nicht um einen Fall unzulässiger Diskriminierung. Ein erhöhtes Sterberisiko des Schuldners rechtfertige das Ablehnen eines auf längere Zeit angelegten Teilzahlungsgeschäfts. Die Benachteiligung älterer Personen sei demnach in Abwägung der wirtschaftlichen Risiken des Kreditgebers im Sterbefall zulässig. Es handele sich explizit nicht um eine unzulässige Altersdiskriminierung (AZ 171 C 28560/15).
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