Eine Gruppe trinkt und feiert im Freien Jacob Lund, Fotolia

5. April 2017, 15:16 Uhr

Aktuelles Urteil in Sachsen Alko­hol­ver­bot in der Öffent­lich­keit nicht immer rechtens

In immer mehr deutschen Städten gibt es öffentliche Bereiche, in denen ein Alkoholverbot gilt. So sollen Trinkgelage in der Öffentlichkeit vermieden und die Sicherheit im öffentlichen Raum erhöht werden. Doch nicht immer sind die rechtlichen Grundlagen für ein solches Verbot gegeben, wie ein aktuelles Urteil zeigt.

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Gericht kippt Alko­hol­ver­bot in Görlitz

Im sächsischen Görlitz wurde im Sommer 2016 per Polizeiverordnung ein Alkoholverbot für vier Plätze und eine Straße verhängt. Von montags bis freitags war es hier von 9 bis 18 Uhr verboten, in der Öffentlichkeit Alkohol zu konsumieren. Selbst das Mitführen von alkoholischen Getränken war nicht erlaubt, wenn der Verdacht nahe lag, dass diese im Geltungsbereich des Alkoholverbots getrunken werden sollten. Eingerichtet wurde das Verbot, weil in dem betroffenen Bereich vermeintlich alkoholbedingte Straftaten begangen worden waren. Gemäß § 9a Sächsisches Polizeigesetz (SächsPolG)  ist eine solche  Maßnahme dann legitim. Wie sich jedoch zeigte, konnte nicht nachgewiesen werden, dass bei den verübten Straftaten tatsächlich Alkohol im Spiel war.

Der Stadtrat hatte sich bei der Einrichtung des Alkoholverbots auf die Kriminalitätsstatistik bezogen, in der nicht erfasst wird, ob eine Straftat unter Alkoholeinfluss begangen wurde. Zudem darf ein Alkoholverbot per Polizeiverordnung gemäß Sächsischem Straßengesetz nur für höchstens drei Plätze und zwei Straßen verhängt werden, wie die Richter des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Sachsen bemängelten. Sie erklärten das Alkoholverbot in der Öffentlichkeit daher für unwirksam (AZ 3 C 19/16).

RechtsschutzÖffent­li­che Alko­hol­ver­bo­te in anderen Städten

Görlitz ist nicht die erste deutsche Stadt, die ein Alkoholverbot in der Öffentlichkeit zurücknehmen muss. Im Jahr 2009 brachte ein Jura-Doktorand das Alkoholverbot in der Freiburger Innenstadt zu Fall. Der baden-württembergische Verwaltungsgerichtshof entschied, dass das Verbot zu pauschal und daher unzulässig sei. Im nordrhein-westfälischen Herne hingegen, wurde erst kürzlich eine positive Bilanz zum seit Sommer 2016 geltenden Alkoholverbot gezogen. Die Stadt hatte trotz unsicherer Rechtslage ein großflächiges Alkoholverbot in Fußgängerzonen, Parks und auf öffentlichen Plätzen verhängt. Ein halbes Jahr nach Einführung des Verbots hätten Pöbeleien und Provokationen von Passanten in der Öffentlichkeit deutlich abgenommen, so die Verwaltung der Stadt.

Auch wenn die Rechtslage nicht immer eindeutig ist, sollten Sie auf das Trinken von Alkohol in der Öffentlichkeit verzichten, wenn Sie von der Polizei auf ein bestehendes Alkoholverbot hingewiesen werden. Denn selbst wenn eine Anweisung der Polizei im Grunde rechtswidrig ist, ist sie gemäß § 43 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) wirksam. Sie können allerdings im Nachhinein rechtlich dagegen vorgehen.

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