Lieferfrist: Achten Sie auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Production Perig, Fotolia

30. September 2014, 10:01 Uhr

Lieferfristen Lie­fer­frist: All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen beachten

Müsste die Lieferfrist nicht schon abgelaufen sein? Wer auf die Ankunft im Internet bestellter Ware wartet, wird schnell ungeduldig. Um zu erfahren, wann eine Bestellung bei Ihnen eintreffen könnte, lohnt sich ein Blick auf das Kleingedruckte, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Onlineshops: Dort sollten Sie genau über die Lieferfrist informiert werden.

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All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen müssen präzise sein

Ungenaue Auskünfte zur Lieferfrist wie Zirka-Angaben oder unkonkrete Formulierungen wie „in der Regel“ oder „voraussichtliche Versanddauer: 1 – 3 Werktage“ können beim Lesen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ziemlich unzufrieden stimmen. Kommt das Geschenk noch rechtzeitig vor der Feier an oder nicht? Um Online-Shoppern das Grübeln zu ersparen, sind Klauseln mit unklaren Lieferfristen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen mittlerweile unzulässig. Das entschied unter anderem das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem im Januar 2013 veröffentlichten Urteil (I-4 U 105/12).

Danach sind Formulierungen wie „Angegebene Lieferfristen stellen nur einen Richtwert dar und gelten daher nur annähernd vereinbart (Zirka-Fristen)“ in den AGB eines Verkäufers unwirksam. Sie als Verbraucher sollten in der Lage sein, das Fristende für die Lieferung selbst zu errechnen.

Ungenaue Lie­fer­frist ist wettbewerbswidrig

Hintergrund der Entscheidung war der Streit zweier Verkäuferinnen einer Auktionsplattform im Internet. Eine Mitbewerberin störte sich an der oben genannten AGB-Klausel zur Lieferfrist, die nicht hinreichend bestimmbar beziehungsweise bestimmt sei. In ihren Augen ein Verstoß gegen den lauteren Wettbewerb.

Das OLG stimmte ihr zu: Die Zirka-Fristen-Klausel sei nach § 308 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unzulässig. Danach ist eine Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sich der Unternehmer dadurch eine unangemessen lange Lieferfrist vorbehält oder diese nicht ausreichend genau berechnet werden kann. Da der Paragraph auch als Marktverhaltensregel gilt, kann ein Verstoß einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch auslösen.

Mit ein bisschen Geduld zur Lösung

Natürlich spielen bei der Auslieferung von Waren manchmal auch nicht vorhersehbare Umstände eine Rolle. Tobt im tiefsten Winter beispielsweise ein Schneesturm oder die Paketboten treten in den Streik, kann eine Warenlieferung auch schon mal länger dauern, als in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen angegeben. Warten Sie schon auffällig lange auf ein bestelltes Paket, lesen Sie zunächst aufmerksam in den AGB nach und kontaktieren Sie dann den Händler. In einem sachlichen Gespräch lässt sich in der Regel eine Lösung für das Problem finden.

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