15. Januar 2015, 13:54 Uhr
Apotheken-Urteil Apotheken-Urteil: Verschreibungspflichtige Medikamente nur mit Rezept
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass verschreibungspflichtige Medikamente nicht ohne Vorlage eines Rezepts herausgegeben werden dürfen (AZ I ZR 123/13). Im konkreten Fall zog ein Apotheker vor Gericht, welcher beanstandete, dass dessen Kollegin verschreibungspflichtige Medikamente an einen Patienten ausgab, ohne dass dieser ein Rezept vorlegen konnte. Der Mann sah darin einen Verstoß gegen das Gesetz der Verschreibungspflicht, forderte von seiner Kollegin unter anderem Auskunft, Unterlassung und Schadensersatz.
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Die angeklagte Apothekerin argumentierte dagegen, indem Sie angab, sich telefonisch bei einer ihr bekannten Ärztin über die Verschreibung rückversichert zu haben, wie die "Pharmazeutische Zeitung" in einem Online-Bericht zum Apotheken-Urteil schreibt. Nachdem der Fall durch mehrere Instanzen ging, entschied der BGH letztendlich im Sinne des Klägers und kräftigte damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Ravensburg (AZ 7 O 76/11 KfH 1), in leicht abgeänderter Form. Die Verschreibungspflicht diene nach § 48 Arzneimittelgesetz dem Schutz der Patienten vor Fehlmedikation und müsse auch in der Praxis greifen. Die Angeklagte muss dem Kläger nun Auskunft über ihre Handlungen geben, diesem 1.099 Euro zahlen sowie die Verfahrenskosten tragen. Der Gesetzesverstoß ist jedoch laut Bundesgerichtshof nicht so gravierend, da die Apothekerin keine Verbraucherinteressen beeinträchtigen wollte.
Grundsätzlich dürfen Apotheker verschreibungspflichtige Medikamente nur in streng geregelten Ausnahmefällen ohne Rezeptvorlage ausgeben. Erlaubt ist dies nach § 4 Arzneimittelverschreibungsverordnung etwa dann, wenn der Patient das Medikament sofort benötigt und dessen Gesundheit akut gefährdet ist. Eine solche Dringlichkeit bestand laut BGH im oben beschriebenen Fall jedoch nicht.
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