Der Aufteilungsbescheid bei Zusammenveranlagung ist vor allem im Trennungs- oder Insolvenzfall für Ehepartner interessant Wayhome Studio, Fotolia

17. Januar 2018, 17:04 Uhr

Gemeinsam und doch getrennt Auf­tei­lungs­be­scheid bei Zusam­men­ver­an­la­gung: Wissenswertes

Der Aufteilungsbescheid ist vor allem im Trennungs- oder Insolvenzfall für Ehepartner interessant: Es haften dann nämlich nicht mehr beide voll für die gesamte Steuerschuld, sondern jeder nur noch für seinen Teil. Die rechtliche Grundlage bildet § 268 Abgabenordnung (AO).

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Wann ist ein Auf­tei­lungs­be­scheid sinnvoll?

Bei einer Zusammenveranlagung profitieren verheiratete Paare vom Ehegattensplitting. Da die Eheleute wie ein einziger Steuerpflichtiger behandelt werden, sind die auch beide Gesamtschuldner (§ 44 AO). Konkret heißt das: Jeder ist im Zweifelsfall für die volle Steuerschuld haftbar, wenn das Finanzamt eine Nachforderung stellt. Das kann finanziell gefährlich werden, wenn zum Beispiel die selbstständige Ehefrau Insolvenz anmelden muss, ihr Mann aber nur ein geringes Einkommen hat und diese Forderung nicht begleichen kann. Auch Paare in Trennung möchten meist nicht für die Steuerschulden des jeweils anderen aufkommen müssen.

Der Aufteilungsbescheid sorgt für Folgendes: Die Gesamtsteuerschuld wird auf die beiden Partner aufgeteilt – und zwar entsprechend ihrem prozentualen Anteil an der Einkommensteuer; nicht pauschal jeweils zur Hälfte. Es kommt zu einer fiktiven Einzelveranlagung, ohne dass die Vorteile der Zusammenveranlagung verloren gehen.

Vor­aus­set­zun­gen für einen Aufteilungsbescheid

Rechtsschutz

Die Aufteilung einer Steuerschuld ist nur möglich, wenn diese noch nicht begleichen wurde und deshalb vollstreckt werden soll. Bei einem Aufteilungsbescheid wird die Steuer nämlich nicht komplett neu berechnet. Nur das Vollstreckungsvolumen für die einzelnen Partner wird beschränkt. Es muss deshalb bereits eine Vollstreckung eingeleitet worden sein, bevor Sie den Antrag stellen können. Die Vollstreckung wird dann ausgesetzt, bis das Finanzamt über den Antrag auf Aufteilung entschieden hat.

Außerdem müssen tatsächlich noch Steuerschulden offen sein. Ein nachträglicher Aufteilungsbescheid für bereits beglichene Steuerschulden ist nicht möglich. Ebenso ist es nicht möglich, den Antrag auf Aufteilung bei Zusammenveranlagung wieder zurückzunehmen, nachdem er einmal vom Finanzamt bewilligt wurde. Das entschied kürzlich das Finanzgericht Kassel (AZ 10 K 833/15).

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