31. Mai 2016, 14:02 Uhr
Konto eröffnen Basiskonto: Neues Recht auf das Konto für jedermann
Das neue Basiskonto erleichtert vielen Menschen, die bisher kein Konto eröffnen durften, den Zugang zum Bankverkehr. Ab dem 19. Juni 2016 besteht das Recht auf das sogenannte Konto für jedermann. Lesen Sie, welche Ansprüche künftig gelten.
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Konto für jedermann: Wer hat Anspruch darauf?
Ab dem 19. Juni 2016 hat jeder volljährige Bürger einen Anspruch darauf, bei einer Bank ein Konto eröffnen zu können. Dies gibt das von der Bundesregierung beschlossene Zahlungskontengesetz vor. Ziel ist es, mehr Menschen am Zahlungsverkehr teilhaben zu lassen und ihnen so die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben nicht unnötig zu erschweren. Bisher war es unter anderem für Wohnungslose annähernd unmöglich, ein Konto zu eröffnen, da sie bei den Banken einen festen Wohnsitz nachweisen mussten. Dies dürfen Banken künftig nicht mehr zum Anlass nehmen, jemandem die Eröffnung eines Girokontos zu verweigern. Stattdessen darf der Kunde auch die Adresse einer anderen Person angeben, über die die Kommunikation mit der Bank dann läuft. Auch für Flüchtlinge mit Duldungsstatus ist das Konto für jedermann gedacht.
Verweigern dürfen die Banken das Basiskonto jedoch, wenn der Kunde sich zum Beispiel der Geldwäsche oder des Finanzbetrugs schuldig gemacht hat oder wenn er bereits ein anderes Girokonto besitzt.
Basiskonto: Kosten und Funktionen
Das Konto für jedermann muss laut Gesetz bestimmte Funktionen erfüllen – unter anderem die Basisfunktionen Überweisung, Bareinzahlung und Auszahlung am Geldautomaten. Das Basiskonto zu überziehen, ist nicht möglich, da es sich um ein reines Guthabenkonto handelt. Das Konto muss nicht kostenlos sein, die Banken dürfen aber laut Gesetz nur "angemessene" Gebühren erheben – diese dürfen also nicht zu hoch sein.
Konto eröffnen: Auch im EU-Ausland künftig einfacher
Mit dem Beschluss zum Basiskonto hat die Bundesregierung die EU-Zahlungskontenrichtlinie umgesetzt. Diese gibt vor, dass jeder, der in einem bestimmten Land ein Aufenthaltsrecht hat, dort auch ein Konto eröffnen können muss. Dies gilt entsprechend auch für Deutsche, die ein Konto in einem anderen EU-Mitgliedsstaat eröffnen möchten.
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