31. März 2016, 12:20 Uhr
Urteil Bausparkasse darf alten Bausparvertrag nicht kündigen
Eine Bausparkasse darf einem Kunden nicht einfach den hoch verzinsten Bausparvertrag kündigen – das geht aus einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart hervor. Die Kündigung solcher Altverträge ist demnach rechtswidrig, auch wenn diese bereits zuteilungsreif sind.
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Geklagt hatte eine Kundin einer Bausparkasse, die 1978 einen Bausparvertrag mit einem – nach heutigen Maßstäben für sie sehr vorteilhaften – jährlichen Guthabenzinssatz von 3 Prozent abgeschlossen hatte. Nachdem der Vertrag 1993 zuteilungsreif wurde, zahlte die Kundin nichts mehr ein, nahm aber auch kein Bauspardarlehen in Anspruch. Die Bausparsumme von 40.000 Euro hatte sie noch nicht erreicht. Die Bausparkasse kündigte den Vertrag schließlich im Januar 2015 auf der Grundlage von § 489 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Dort heißt es, dass ein Darlehensnehmer das Darlehen zehn Jahre nach dem vollständigen Empfang kündigen kann.
Nachdem die Vorinstanz im Sinne der Bausparkasse geurteilt hatte, entschieden die Richter des OLG Stuttgart nun im Berufungsverfahren, dass diese den Bausparvertrag nicht einfach hätte kündigen dürfen (AZ 9 U 171/15). Maßgeblich sei dabei, dass die festgelegte Bausparsumme noch nicht erreicht sei, so die Richter. Das Datum der Zuteilungsreife spiele keine Rolle. Die Kundin habe nach wie vor das Recht, über den Restbetrag ein Darlehen aufzunehmen.
Verbraucherschützer begrüßten laut einem Bericht der "Süddeutschen Zeitung" das Urteil als richtungsweisend für Bausparer, die ihre gut verzinsten Altverträge behalten wollen. Das OLG Stuttgart hat allerdings eine Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Hintergrund ist, dass die Frage, ob § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB zur Anwendung kommen darf, wenn Bausparkassen zuteilungsreife Bausparverträge kündigen, grundsätzliche Bedeutung hat.
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