1. Dezember 2016, 14:24 Uhr
Mieten, Reisen, Bewirtung und Co. Betriebsausgaben: Welche Aufwendungen sind abzugsfähig?
Selbstständige und Unternehmen können bestimmte Aufwendungen als Betriebsausgaben geltend machen und dadurch Steuern sparen. Bestimmte Ausgaben werden dabei aber nicht anerkannt. Informieren Sie sich hier über die gesetzlichen Regelungen.
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Betriebsausgaben mindern die Steuerlast
Gemäß § 4 Einkommensteuergesetz (EStG) sind Betriebsausgaben die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Das können zum Beispiel Mietkosten für die Gewerberäume oder Reisekosten sein. Auch Lohnzahlungen, Mitarbeitergeschenke und Kosten für die Bewirtung von Geschäftspartnern gehören zu den Betriebsausgaben und können bei der Steuererklärung angegeben werden. Im Zweifelsfall kann ein Steuerberater beurteilen, welche Kosten Sie absetzen können und wo eventuell Ausnahmen gelten.
Welche Aufwendungen nicht gewinnmindernd wirken können
§ 4 EStG nennt aber auch konkrete Ausnahmen, die nicht als Betriebsausgaben anerkannt werden. Dazu gehören zum Beispiel Geldbußen und Zinsen auf hinterzogene Steuern. Aber auch Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, werden nicht als Betriebsausgaben anerkannt, wenn sie im Jahr mehr als 35 Euro kosten – das gilt also auch für Geschenke an Geschäftspartner. Aufwendungen für die Bewirtung bei geschäftlichen Anlässen dürfen außerdem nicht unangemessen hoch sein. Auch Kosten für die Jagd, für Segelausflüge oder für Jachten können nicht abgesetzt werden.
Urteil: Gartenfeste können Betriebsausgaben sein
Nicht immer ist die Beurteilung einfach, welche Kosten als Betriebsausgaben anerkannt werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) musste sich mit der Frage beschäftigen, ob die Kosten für die Gartenfeste einer Anwaltskanzlei so zu bewerten sind. Zu den Festen wurden über 300 Geschäftsfreunde eingeladen und bewirtet, dabei entstanden Kosten von mehr als 20.000 Euro pro Veranstaltung. Das Finanzgericht Düsseldorf hatte als Vorinstanz entschieden, dass hier das Abzugsverbot zum Tragen komme (AZ 10 K 2346/11 F). Es begründete die Entscheidung mit dem exklusiven Eventcharakter der Veranstaltungen. Der BFH befand die Begründung des Finanzgerichts aber nicht für ausreichend und hob das Urteil auf (AZ VIII R 26/14). Die Veranstaltung müsse tatsächlich überflüssige und unangemessene Aufwendungen erfordern, was durch den bloßen Eventcharakter nicht gegeben sei. Das zuständige Finanzgericht müsse erneut prüfen, ob die Veranstaltungen in die Kategorie von Jagdausflügen fielen.
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