2. März 2016, 16:10 Uhr
Anonyme Bewertungen BGH-Urteil: Bewertungsportale müssen gründlicher prüfen
Künftig müssen Online-Bewertungsportale genauer prüfen, ob die Einträge ihrer Nutzer gerechtfertigt sind – zum Beispiel bei einer Ärztebewertung. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor und ist besonders bei anonym verfassten Beschwerden relevant (AZ VI ZR 34/15).
Ob online oder im Alltag – mit uns sind Sie rundum abgesichert. >>
Im konkreten Fall hatte ein Zahnarzt gegen ein Portal für Ärztebewertungen geklagt. Er forderte die Löschung einer über ihn anonym verfassten, negativen Beurteilung. Als Grund führte er an, dass der Verfasser gar nicht bei ihm in Behandlung gewesen sei und somit eine Ärztebewertung nicht gerechtfertigt sei. Nachdem das Landgericht Köln der Klage stattgegeben hatte, hatte sie das Oberlandesgericht Köln in nächster Instanz abgewiesen. Der BGH verwies jetzt die Klage zur weiteren Klärung zurück an das Oberlandesgericht.
Das Bewertungsportal müsse die Bewertung genauer prüfen, so die Richter des BGH. Um zu klären, ob der Verfasser tatsächlich Patient des Zahnarztes gewesen sei, könne der Portalbetreiber zum Beispiel Rezepte oder Rechnungen als Belege fordern. Der nötige Umfang einer solchen Prüfung richte sich immer nach dem Einzelfall und dem konkreten Inhalt der Bewertung. Der BGH stellte aber auch klar, dass die Prüfpflicht für Bewertungsportale nicht dazu führen dürfe, dass deren Funktion stark beeinträchtigt werde oder sie nicht mehr wirtschaftlich arbeiten könnten.
Bereits im Juli 2014 hatte der BGH entschieden, dass Bewertungsportale die Daten ihrer Nutzer nur Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung stellen müssen. Führt eine Ärztebewertung dazu, dass der Betroffene sich lediglich in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt fühlt, kann er von dem Portal nicht die Herausgabe der Nutzerdaten verlangen. Er kann den anonymen Verfasser jedoch zum Beispiel wegen Beleidigung anzeigen. Dann kann ein richterlicher Beschluss dafür sorgen, dass dessen Daten herausgegeben werden müssen.
Bitte lesen Sie zu dem Inhalt auch unsere Rechtshinweise.