16. August 2019, 11:18 Uhr
Doppelte Entschädigung abgelehnt BGH-Urteil: Keine doppelte Entschädigung bei Flugverspätung
Reisende haben nach EU-Recht bei einer Flugverspätung Anspruch auf eine Entschädigung durch die Airline. Deckt die Summe alle weiteren, durch den verschobenen Start entstandene Kosten, ist weiterer Schadenersatz ausgeschlossen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) grundsätzlich festgestellt.
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BGH lehnt Überkompensation bei einer Flugverspätung ab
Nicht nur wer mit der Bahn unterwegs ist, muss mit Verspätungen und Ausfällen seines Transportmittels rechnen. Auch Flugreisende erreichen ihr Ziel mitunter deutlich später als geplant. In solchen Fällen steht ihnen nach der EU-Fluggastrechteverordnung eine pauschale Entschädigung zu. Zahlen muss sie die verantwortliche Airline.
Ein verschobener Flugstart kann weitere Kosten nach sich ziehen, beispielsweise wenn deshalb eine Übernachtung in einem Hotel erforderlich wird. Laut deutschem Recht ist dafür zusätzlicher Schadenersatz möglich. Der muss dann aber mit der Zahlung der Fluggesellschaft verrechnet werden. Eine sogenannte Überkompensation darf es nicht geben. Zu dieser Entscheidung kam der Bundesgerichtshof nach der Verhandlung von zwei ähnlichen Fällen (AZ X ZR 128/18 und X ZR 165/18).
Entschädigung für Mietwagen- und Hotelkosten gefordert
In dem einen Verfahren ging es um eine Gruppe, die vom Flughafen Frankfurt eine Pauschalreise in Richtung Las Vegas antreten wollte. Doch die Airline lehnte die gebuchte Beförderung ab. Der zweite Prozess drehte sich um Safari-Touristen mit dem Ziel Namibia. Auch ihr Start vom Frankfurter Airport verzögerte sich erheblich. In beiden Fällen erfolgte der Abflug erst am nächsten Tag.
Zahlungen sind miteinander zu verrechnen
Die betroffenen Fluggäste wollten – zusätzlich zur Ausgleichszahlung der Fluggesellschaft in Höhe von 600 Euro pro Person – Schadenersatz wegen Mietwagen- und Hotelkosten geltend machen, die ihnen wegen der Flugverspätung entstanden waren. Der Knackpunkt: Die jeweils 600 Euro von der Airline überstiegen bereits sämtliche Auslagen der Kläger wegen des verschobenen Reiseantritts.
Damit – so die Karlsruher Richter – sei der entstandene Schaden abgedeckt. Die Ausgleichszahlung aufgrund der EU-Fluggastrechteverordnung müsse hier mit dem Schadenersatz nach deutschem Recht verrechnet werden. Die 600 Euro pro Passagier seien damit ausreichend. Basis des Grundsatzurteils sei die rechtlich klare Pauschalreiserichtlinie der EU.
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