Verbraucher müssen bei Preisvergleichsportalen über Provisionsvereinbarungen informiert werden baranq, Fotolia

28. April 2017, 15:46 Uhr

Hinweis auf Provision verpflichtend BGH-Urteil zwingt Preis­ver­gleichs­por­ta­le zu mehr Transparenz

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Urteil die Rechte von Verbrauchern gestärkt und Preisvergleichsportale zu mehr Transparenz verpflichtet. Sie müssen Nutzer künftig explizit darauf hinweisen, wenn Sie von den gelisteten Anbietern eine Provision für Vertragsabschlüsse erhalten.

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Auflagen für Preis­ver­gleichs­por­ta­le werden strenger

Erst kürzlich hatten sowohl das Münchener Landgericht als auch das Oberlandesgericht einen Online-Vergleichsdienst dazu verpflichtet, seine Beratungsleistung zu verbessern und seine Nutzer deutlich darauf hinzuweisen, dass er bei Vertragsabschlüssen eine Provision erhält. Mit dem BGH hat nun auch das oberste deutsche Gericht die Preisvergleichsportale mit einem ähnlich gelagerten Urteil (AZ I ZR 55/16) erneut in ihre Schranken verwiesen. Das beklagte Preisvergleichsportal für Bestattungsdienstleistungen muss nun erklären, dass es nur Unternehmen aufführt, die ihm eine Gewinnbeteiligung zahlen. Da der Betreiber das lediglich im Geschäftskundenbereich darlegte, verletzte er § 5a im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Zahlung von Provision für Ver­brau­cher rele­van­tes Kriterium

Ein Hinweis auf eine solche Vergütung sei für Verbraucher von erheblichem Interesse, so das Gericht. Wer Preisvergleichsportale nutze, würde erwarten, einen umfassenden Überblick über das online verfügbare Marktumfeld zu erhalten – und nicht nur über jene Anbieter, die eine Provision für die Vermittlung zahlten. Das Urteil ist maßgeblich für alle Preisvergleichsportale, deren Geschäftsmodell Provisionsvereinbarungen mit gelisteten Anbietern umfasst. Gemäß der BGH-Entscheidung müssen sie künftig so über das gezahlte Entgelt informieren, "dass der Verbraucher sie zur Kenntnis nehmen kann".

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