11. Mai 2016, 7:28 Uhr
Unerwünschte Werbung "Bitte keine Werbung": Aufkleber mit rechtlicher Wirkung?
Ein Aufkleber mit der Aufschrift "Bitte keine Werbung" soll im Normalfall unerwünschte Werbung aus dem Briefkasten fernhalten. Was können Sie jedoch tun, wenn trotzdem immer wieder Prospekte im Briefkasten landen? Lesen Sie, welche rechtliche Wirkung der Aufkleber hat.
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"Bitte keine Werbung": Zusteller müssen Aufkleber beachten
Wenn sich an Ihrem Briefkasten ein Aufkleber mit der Aufschrift "Bitte keine Werbung" befindet, so müssen Austräger von Prospekten dies beachten und dürfen Ihnen keine unerwünschte Werbung in den Kasten werfen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) bereits 1988 in einem Grundsatzurteil entschieden (AZ VI ZR 182/88). Wird demnach Werbung zugestellt, die erkennbar nicht erwünscht ist, handelt es sich um einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht. Ist eine Werbesendung jedoch persönlich an Sie adressiert, muss der Zusteller sie einwerfen – trotz Hinweis am Briefkasten. Wünschen Sie solche Sendungen nicht, müssen Sie das jeweilige Unternehmen darauf hinweisen und der Zusendung widersprechen.
Was zählt als Werbung?
Unerwünschte Werbung kann in vielen Formen im Briefkasten landen. Meist handelt es sich um Prospekte, jedoch enthalten auch kostenlose Zeitungen und Anzeigenblätter viel Reklame. Ein Aufkleber mit "Bitte keine Werbung" allein hilft aber nicht, wenn Sie keine Gratiszeitungen wünschen: Sie müssen dies laut einem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe (AZ 15 U 76/91) zusätzlich am Briefkasten kennzeichnen, etwa mit "Keine kostenlosen Zeitungen". Prospekte, die Ihrer abonnierten Tageszeitung beiliegen, dürfen ebenfalls trotz des Aufklebers "Bitte keine Werbung" mit zugestellt werden.
Als Werbung gelten hingegen Flugblätter und Magazine politischer Parteien. Befindet sich ein "Bitte keine Werbung"-Aufkleber an Ihrem Briefkasten, dürfen diese nicht eingeworfen werden.
Mittel gegen unerwünschte Werbung
Ein Aufkleber am Briefkasten ist wohl das einfachste Mittel, um kundzutun, dass Werbung unerwünscht ist. Alternativ können Sie sich jedoch auch direkt an die Unternehmen wenden und erklären, dass Sie keine Prospekte wünschen - wie bei der Kündigung eines Abonnements. Auf welchem Weg Sie dies tun, ist Ihnen freigestellt – so hat es das Landgericht Lüneburg entschieden (AZ 4 S 44/11). Erhalten Sie trotz ausdrücklicher Hinweise weiter Werbung, können Sie gegebenenfalls einen Unterlassungsanspruch gegenüber dem betreffenden Unternehmen geltend machen. Bei der Frage, ob dies für Sie im konkreten Fall lohnend und aussichtsreich ist, kann Sie ein Anwalt beraten.
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