Der Datenschutz bei Facebook muss für deutsche User dem deutschen Datenschutz entsprechen Kaspars Grinvalds, Fotolia

7. November 2017, 14:46 Uhr

Datenschutz online: Facebook Daten­schutz bei Facebook: Spiele müssen trans­pa­ren­ter werden

Der deutsche Datenschutz verpflichtet Facebook zu einer eindeutigen Aufklärung der Nutzer darüber, was mit ihren Daten passiert – auch wenn sie Spiele von anderen Anbietern via Facebook spielen. Ein "Spiel spielen"-Button ohne nähere Informationen zum Datenschutz ist nicht ausreichend. Das entschied das Kammergericht (KG) Berlin.

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Facebook verstößt gegen Daten­schutz nach deutschem Standard

Facebook ist an den deutschen Datenschutz gebunden, wenn es um deutsche User geht. Nur wenn diese gut informiert und freiwillig in die Weitergabe ihrer Daten einwilligen, ist das rechtlich zulässig. Das war aber bei mehreren beliebten Spielen nicht der Fall: Unter dem Button "Sofort spielen" wurde zwar angezeigt, dass Name, E-Mail-Adresse und einige andere Informationen an den Spielebetreiber weitergeben werden – es fehlte aber an Hinweisen, wozu diese Daten verwendet werden.

Postings von Facebook-Spielen im Namen des Users

"Diese Anwendung darf in deinem Namen Statusmeldungen und Fotos posten" – derartige Formulierungen fanden sich bei mehreren Spielen, die Facebook im Angebot hat. Was genau dort für Inhalte im Namen des Facebook-Nutzers veröffentlicht werden, ist nicht näher benannt, sodass auch Werbung für moralisch fragwürdige Inhalte nicht ausgeschlossen wäre. Auch über die Häufigkeit finden sich keine Informationen. Diese Ungenauigkeit ist nicht datenschutzkonform.

Urteil: User muss frei­wil­li­ge, infor­mier­te Ein­wil­li­gung geben

Rechtsschutz

Die Gestaltung der Hinweise war zu ungenau, um dem deutschen Datenschutz gerecht zu werden. Interessierte Nutzer von Facebook hätten nicht absehen können, welcher Verwendung ihrer Daten sie mit dem Klick tatsächlich zustimmen. Eine informierte, freiwillige Einwilligung in die Weitergabe und Verwendung ihrer Daten sei so gar nicht möglich gewesen, hieß es vom Kammergericht Berlin (AZ 5 U 155/17).

Die generelle Einwilligung in Statusmeldungen durch Drittanbieter verstoße dabei nicht nur gegen den Datenschutz, sondern auch gegen das Transparenzgebot für AGB gemäß § 307 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und die EU-Datenschutzrichtlinie (95/46/EG). Facebook soll in Zukunft konkreter benennen, was mit den Daten der Spieler passiert.

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