Mit der neuen europäischen Datenschutz-Grundverordnung sollen Internetnutzer besser im Blick behalten können, was mit ihren gespeicherten Daten passiert freebird7977, Fotolia

22. Mai 2018, 14:18 Uhr

Darf ich eigentlich? Daten­schutz-Grund­ver­ord­nung: 5 Neue­run­gen für Verbraucher

Mit der neuen europäischen Datenschutz-Grundverordnung, kurz DSGVO, sollen Internetnutzer besser im Blick behalten können, was Unternehmen und Organisationen mit ihren gespeicherten Daten anstellen. Die DSGVO nimmt zudem Unternehmen, die über personenbezogene Daten verfügen, stärker in die Pflicht. Die Neuerungen gelten EU-weit ab dem 25. Mai 2018 – auch für Unternehmen, die ihren Hauptsitz außerhalb Europas haben, aber auf dem europäischen Markt tätig sind.

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Wichtig: Verbraucher müssen trotz der Neuerungen vielfach selbst aktiv werden, wenn sie von ihren neuen Rechten Gebrauch machen und dem Missbrauch ihrer Daten vorbeugen wollen.

1. Strengere Regeln für Datenspeicherung

Ob Soziale Medien oder Online-Shops: Wer diese Dienste nutzt, hinterlässt seine persönlichen Daten. Diese dürfen die Anbieter nur speichern, wenn der Nutzer zuvor ausdrücklich zugestimmt hat. Was sich nun ändert: Unternehmen müssen gemäß Artikel 13 und 14 DSGVO Verbraucher zum Beispiel konkret darüber informieren, welche ihrer Daten gespeichert werden und wie lange, welchem Zweck dies dient und wer der Empfänger ist. Auch bei jeder Änderung, etwa des Speicherzwecks, muss der Nutzer informiert werden.

Ziel der Datenschutz-Grundverordnung ist in diesem Zusammenhang unter anderem, dass Unternehmen nur noch solche Verbraucherdaten speichern, die sie wirklich für den konkreten Zweck benötigen – für einen Online-Einkauf zum Beispiel die Adresse.

2. Recht auf Trans­pa­renz und klare Informationen

Du hast den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Anbieters zugestimmt, hast aber im Nachhinein doch noch eine Frage zur Speicherung deiner Daten? Verbraucher haben in solchen Fällen gemäß Artikel 15 der EU-Datenschutz-Grundverordnung das Recht auf Auskunft. Artikel 12 der DSGVO bestimmt darüber hinaus, dass das Unternehmen seine Kunden darüber in „präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache“ informieren muss. Mit Juristensprache und ellenlangen AGB ist es seitens der Anbieter also nicht mehr getan.

3. Recht auf Vergessenwerden

Das sogenannte "Recht auf Vergessenwerden", also die Löschung persönlicher Daten, ist in Artikel 17 der DSGVO nun ausdrücklich festgelegt. Bisher mussten Verbraucher oft klagen, um zu erreichen, dass ihre Daten von bestimmten Seiten gelöscht werden. Nun kannst du dich direkt an den Seitenanbieter wenden und die Löschung fordern. Sprechen keine rechtlichen oder Datenschutzgründe dagegen, dann muss er dieser Forderung nachkommen.

4. Recht auf Infor­ma­ti­on bei Datenklau

Rechtsschutz

Die Neuerungen sollen auch für besseren Schutz persönlicher Daten vor Missbrauch sorgen. Geraten Kundendaten in Gefahr, etwa durch einen Hackerangriff, dann ist das verantwortliche Unternehmen laut DSGVO verpflichtet, dies innerhalb von 72 Stunden den nationalen Sicherheitsbehörden zu melden und auch die betroffenen Verbraucher direkt zu informieren.

5. Recht auf Datenportabilität

Was sich noch ändert: Nutzer sollen leichter von einem Anbieter zum anderen wechseln und ihre Daten mitnehmen können, wenn sie dies wünschen. Gemäß Artikel 18 der DSGVO können Verbraucher daher vom Anbieter die Herausgabe sämtlicher gespeicherter Daten in einem "strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format" verlangen. Dies wird als Recht auf Datenportabilität, also Datenübertragung, bezeichnet.

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