Bei Facebook entspricht die Privatsphäre nicht dem deutschen Datenschutzrecht Antonioguillem, Fotolia

13. Februar 2018, 11:34 Uhr

Unwirksame Klauseln Facebook: Pri­vat­sphä­re ent­spricht nicht dem Datenschutzrecht

Mit den Voreinstellungen zur Privatsphäre verstößt Facebook gegen in Deutschland geltendes Datenschutzrecht. Das hat das Landgericht Berlin entschieden (AZ 16 O 341/15). Die Einwilligung der User zur Datennutzung ist deshalb zum Teil unwirksam.

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Vor­ein­stel­lun­gen zur Pri­vat­sphä­re bei Facebook

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) war mit einer Klage gegen das soziale Netzwerk in großen Teilen erfolgreich. Die Verbraucherschützer hatten sich gegen den Umgang von Facebook mit dem Datenschutz gewandt. Laut Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) dürfen nur dann personenbezogene Daten erhoben und genutzt werden, wenn die Betroffenen dem zustimmen. Unternehmen müssen deshalb leicht verständlich über die Datennutzung bei ihren Produkten informieren. Das ist nach Auffassung der Verbraucherschützer bei Facebook nicht gegeben.

Besonders kritisch sahen sie einige Voreinstellungen, die die Privatsphäre der Nutzer einschränken, aber nicht ausreichend erkennbar sind. Zum Beispiel ist in der Facebook-App ein Dienst aktiviert, der Chat-Partnern den Aufenthaltsort der Nutzer anzeigt. Außerdem sehen die Voreinstellungen vor, dass das Profil eines Users über Suchmaschinen direkt aufzufinden ist. Für die Richter war klar: Mit diesen Einstellungen schützt Facebook die Privatsphäre nicht ausreichend.

Facebook-Klauseln verstoßen gegen Datenschutz

Rechtsschutz

Außerdem wurden acht Klauseln in den Nutzungsbedingungen für unwirksam erklärt. Die Einwilligungserklärungen sehen unter anderem vor, dass das soziale Netzwerk Namen und Profilbilder für kommerzielle Inhalte verwenden darf. Außerdem kann es die Daten in die USA weiterleiten. Diese vorformulierten Erklärungen sorgen nach Auffassung der Richter nicht für eine wirksame Zustimmung der Nutzer, wenn sie die Bedingungen von Facebook akzeptieren. Ähnlich verhält es sich mit dem Thema Klarnamen: Eine Klausel verpflichtet die User, im Netzwerk ihre realen Namen und Daten anzugeben. Der vzbv sieht darin einen Verstoß gegen das Telemediengesetz (TMG), das die Möglichkeit zur anonymen Teilnahme an Onlinediensten vorsieht. Das Gericht schätzte diese Klausel aber schon deshalb als unzulässig ein, weil sie für eine versteckte Zustimmung zur Datennutzung sorgt.

Eine Kritik der Verbraucherschützer konnte sich allerdings nicht vor Gericht durchsetzen: Der vzbv hatte die Werbung, dass Facebook kostenlos sei, als irreführend bezeichnet. Zwar fielen keine finanziellen Kosten an, die Nutzer müssten aber mit ihren Daten bezahlen. Das Landgericht erachtete die Werbung dagegen als zulässig. Immaterielle Leistungen seien nicht als Kosten zu betrachten.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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