Domain anmelden: Namensschutz und Namensrecht beachten. Ein Mann mit Brille sitzt an einem gläsernen Schreibtisch an einem Laptop. nakophotography, Fotolia

11. Juli 2016, 14:46 Uhr

Domainnamensrecht Domain anmelden: Namens­schutz und Namens­recht beachten

Wer eine Webseite einrichtet und dafür eine Domain anmelden will, muss darauf achten, nicht die Namensrechte anderer zu verletzen. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt den Namensschutz. Personen, Unternehmen oder Institutionen, deren Name unbefugt in einer Domain verwendet wird, können dagegen gerichtlich vorgehen.

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BGB schützt das Namens­recht – auch bei Domain-Namen

Namensschutz und Namensrecht sind in § 12 BGB geregelt. Dieser besagt, dass niemand unbefugt den Namen eines anderen gebrauchen darf. Dies spielt auch eine Rolle im sogenannten Domainnamensrecht. Wer eine Domain anmeldet und dafür den Namen eines anderen verwendet, ohne dass dieser zugestimmt hat, riskiert eine Unterlassungsklage. Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem solchen Fall entschieden, dass ein privates Unternehmen in seiner Domain nicht den Begriff "Polizei" verwenden darf. Hier gelte der Namensschutz, so die Richter, denn der Begriff sei eindeutig der Landesbehörde Polizei zuzuordnen (AZ 12 U 126/15).

Domain anmelden: Namens­schutz beachten

Ob eine Domain grundsätzlich noch frei ist, verrät Ihnen eine einfache Suche bei zahlreichen Online-Anbietern. Rechtlich müssen Sie aber vieles beachten: Die Namen bekannter Unternehmen, Produkte und Personen unterliegen in der Regel dem Namensschutz. Für Betreiber von Fan-Seiten, etwa von Filmen und TV-Serien, ist außerdem wichtig zu wissen, dass deren Titel meist ebenfalls geschützt sind und nicht einfach verwendet werden dürfen, wenn Sie eine Domain anmelden. Bestehen Zweifel über den Namensschutz, kann Sie ein Anwalt beraten.

Bei Domains, die Orts- oder Städtenamen enthalten, gilt: In Kombination darf der Stadtname auch von Dritten verwendet werden, um zu verdeutlichen, wo sich ein bestimmtes Angebot befindet. Das hat das Landgericht Düsseldorf entschieden (AZ 34 O 16/01). Es darf dabei jedoch nicht der Eindruck erweckt werden, dass es sich um ein Internetangebot der Stadtverwaltung selbst handelt.

RechtsschutzZwei Inter­es­sen­ten: Wessen Namens­recht gilt?

Wenn sich mehrere Interessenten um einen Domainnamen streiten, muss häufig gerichtlich entschieden werden, wer Anspruch darauf hat. § 12 BGB schützt dabei auch Namensbestandteile und Abkürzungen, sofern diese eindeutig auf den Namensträger verweisen. Das hat unter anderem ein Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main bestätigt (AZ 2-03 O 291/08). Ein Verein hatte hier erfolgreich dagegen geklagt, dass ein Dritter den abgekürzten Vereinsnamen als eigene Domain anmelden wollte.

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