Facebook-Like-Button nur mit Zustimmung des Nutzers © Brad Pict /Fotolia

30. Juli 2019, 13:44 Uhr

EuGH stärkt Verbraucherrechte Facebook-Like-Button nur mit Zustim­mung des Nutzers

Auf zahlreichen Websites ist er wie selbstverständlich zu finden und sammelt Nutzerdaten: der Like-Button von Facebook. Das verstößt gegen geltendes Datenschutzrecht, wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) nun festgestellt hat. Künftig werden Websitebetreiber, die den "Gefällt mir"-Button von Facebook einbinden, stärker in die Pflicht genommen.

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Web­site­be­trei­ber sind mit­ver­ant­wort­lich für Datenschutzrecht

Wer eine Website mit integriertem Facebook-Like-Button bereitstellt, ist mitverantwortlich für die Erhebung persönlicher Nutzerdaten und ihre Übertragung an Facebook, so die Einschätzung des EuGH. Daher müssen sie die Besucher ihrer Website über die Datenerhebung informieren, urteilten die Richter (AZ C-40/17). Das gelte allerdings nur für die Erhebung und die Weitergabe der Daten an den IT-Konzern.  Für die Verwendung der Daten durch Facebook könnten die Websitebetreiber nicht in die Pflicht genommen werden.

Nutzer müssen der Daten­über­mitt­lung zustimmen

Die Richter hielten fest, dass Betreiber von Websites ihre Besucher bereits informieren müssen, bevor die Daten erhoben werden. Für Internetnutzer könnte das bedeuten, dass sie künftig beim Besuch von Websites mit integriertem "Gefällt mir"-Button eine weitere Einwilligung geben müssen. Auch für andere Plug-ins mit ähnlicher Funktionsweise, beispielsweise von Werbeanbietern und anderen sozialen Netzwerken, könnte das Urteil Folgen haben.

Daten ohne Anklicken des Like-Buttons an Facebook übertragen

Vorausgegangen war dem Urteil eine Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen einem deutschen Mode-Onlinehändler. Das Unternehmen hatte auf seiner Website Facebooks Like-Button so eingebunden, dass Besucher per Klick direkt in dem sozialen Netzwerk bekunden konnten, dass ihnen ein bestimmtes Produkt gefällt.

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Personenbezogene Daten der Nutzer wurden in diesem Fall allerdings schon beim Besuch der Website an Facebook in Irland übermittelt – auch wenn der "Gefällt mir"-Button gar nicht angeklickt wurde. Und zwar wohl auch dann, wenn der betreffende Nutzer keinen Facebook-Account besaß.

Die Verbraucherschützer sahen in der Datenübermittlung ohne Information und Einwilligung des Nutzers einen Verstoß gegen das Datenschutzrecht und klagten gegen den Modehändler. Das Landgericht Düsseldorf gab ihnen recht. Der Händler ging daraufhin vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf in Berufung, das den EuGH hinzuzog.

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