15. Mai 2019, 11:48 Uhr
Alte Sparverträge Prämiensparen: Kündigung durch Sparkasse oft zulässig
Wer sich in den 1990er-Jahren für das Prämiensparen entschieden hat, freut sich heute oft noch über einen hoch verzinsten Sparvertrag. Ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) erleichtert den Sparkassen jetzt jedoch die Kündigung solcher Altverträge – sobald die höchste Prämienstufe erreicht ist und wenn ein "sachgerechter Grund" vorliegt. Ein solcher Grund können zum Beispiel die anhaltenden Niedrigzinsen sein, stellte der BGH klar (AZ XI ZR 345/18).
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Prämiensparen: Kunden klagten gegen Kündigung alter Verträge durch Sparkasse
Geklagt hatten Sparkassen-Kunden, die in den Jahren 1996 und 2004 insgesamt drei Prämiensparverträge abgeschlossen hatten. Diese sicherten ihnen ab dem dritten Laufzeitjahr Prämien zu. Die höchste Prämienstufe wurde nach einer Laufzeit von 15 Jahren erreicht: Laut Vertrag sollten die Kunden ab diesem Zeitpunkt und für jedes folgende Jahr 50 Prozent der im Jahr eingezahlten Sparbeträge als Prämie erhalten – angesichts der heutigen Niedrigzinsen ein sehr lukratives Angebot. Auch die Verzinsung war nach heutigen Maßstäben sehr attraktiv.
Umso enttäuschter waren die Kunden, als die Sparkasse die Verträge kündigte. Die Kündigung des 1996 abgeschlossenen Sparvertrages sollte zum 1. April 2017, die der beiden 2004 abgeschlossenen Verträge zum 13. November 2019 wirksam werden.
Die Sparkasse berief sich dabei auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wo es unter anderem hieß: "Soweit weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart sind, können der Kunde und bei Vorliegen eines sachgerechten Grundes auch die Sparkasse (...) jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen." Gegen die Kündigung gingen die Kunden trotzdem gerichtlich vor.
Laufzeit von 25 Jahren: Keine Vereinbarung, sondern nur Rechenbeispiel
Die Kunden waren der Meinung, dass die Sparverträge eine Mindestlaufzeit von 25 Jahren haben müssten und eine Kündigung vorher nicht zulässig sei. Sie begründet das damit, dass die Sparkasse im Jahr 1996 mit einer Broschüre warb, in der beispielhaft die Entwicklung des Sparguthabens über einen Zeitraum von 25 Jahren dargestellt war – inklusive dann geltendem Zinssatz von 3 Prozent.
Der BGH wertete diese Produktwerbung der Sparkasse jedoch nicht als feste Vereinbarung einer Vertragslaufzeit, sondern nur als Musterrechnung. Der Anspruch, dass die Verträge tatsächlich so lange laufen müssten, lasse sich daraus nicht ableiten.
BGH: Kündigung bei sachgerechtem Grund zulässig – aber nicht jederzeit
Der BGH entschied weiter: Formal handelte es sich zwar um unbefristete Sparverträge. Doch habe die Sparkasse gemäß der vertraglichen Vereinbarungen das Recht zur Kündigung, sofern ein sachgerechter Grund vorliege. Angesichts der seit Jahren geltenden Niedrigzinsen sei das der Fall.
Allerdings haben Kunden nach diesem Urteil auch die Sicherheit, dass beim Prämiensparen eine Kündigung vor Erreichen der höchsten Prämienstufe nicht zulässig ist.
Bereits 2017 hatte der BGH bezüglich der Kündigung alter, meist ebenfalls gut verzinster Bausparverträge ähnlich entschieden (AZ XI ZR 185/16 und XI ZR 272/16). Demnach gilt: Ein Bausparvertrag darf – mit einigen Ausnahmen – vom Anbieter gekündigt werden, wenn er bereits seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif ist.
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