24. Oktober 2017, 12:28 Uhr
Fehler korrigieren Schufa-Einträge löschen lassen: Was ist möglich?
Wie schön wäre es, negative Schufa-Einträge einfach löschen lassen zu können. Tatsächlich ist das möglich. Allerdings nur, wenn ein Fehler vorliegt oder die Gläubiger entgegenkommend sind, nachdem Sie Ihre Schulden bezahlt haben.
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Welche Schufa-Einträge kann man löschen lassen?
Zunächst ist wichtig, was Sie nicht löschen lassen können: berechtigte Einträge über noch offene Forderungen. Das heißt aber nicht, dass Sie alle anderen Einträge auf Wunsch verschwinden lassen können: Es gibt feste Regelungen, wie lange ein Vermerk gespeichert bleibt, bis er automatisch gelöscht wird. Sie können allerdings eine Löschung des Eintrags verlangen, wenn es sich um einen der folgenden Fälle handelt:
• unberechtigter Eintrag
• Schulden von unter 2.000 Euro, die binnen sechs Wochen getilgt wurden
• fehlerhafte Daten
• abgelaufener Eintrag
5 Schritte zur Löschung eines Eintrags bei der Schufa
1. Beantragen Sie eine kostenlose Selbstauskunft.
2. Prüfen Sie die Selbstauskunft sorgfältig.
3. Notieren Sie Unstimmigkeiten und überprüfen Sie die Löschfristen.
4. Kontaktieren Sie die Schufa beziehungsweise das betreffende Unternehmen.
5. Beantragen Sie die Änderung mit einer Bearbeitungsfrist von drei Wochen.
Damit ein alter Vermerk gelöscht werden kann, muss nicht nur die Schuld getilgt sein, sondern auch vom Gläubiger eine "Erledigt-Meldung" an die Schufa gesendet werden. Das wird allerdings manchmal vergessen. Um den Schufa-Eintrag löschen zu lassen, bevor die gesetzliche Frist abläuft, ist daher die Mitarbeit des Gläubigers nötig. Gewährt er diese nicht, müssen Sie in der Regel drei Jahre warten.
Wer ist der Ansprechpartner?
Je nachdem, wo der Fehler liegt, sind unterschiedliche Personen Ihre Ansprechpartner: Bei falschen Stammdaten – wenn beispielsweise eine Namensverwechslung vorliegt oder die eingetragene Adresse nicht stimmt – wenden Sie sich direkt an die Schufa.
Haben Sie einen ungerechtfertigten negativen Schufa-Eintrag entdeckt, müssen Sie mit dem Unternehmen Kontakt aufnehmen, das den Vermerk veranlasst hat. Eventuell wurde Ihre Schuld an ein Inkassounternehmen weitergereicht; dann ist die Inkassofirma Ihr Ansprechpartner. Sollten Sie sich nicht mit dem Gläubiger und der Schufa einigen können, kann ein kostenloser Ombudsmann der Schufa bei der Schlichtung helfen, bevor Sie den Rechtsweg einschlagen.
Bitte lesen Sie zu dem Inhalt auch unsere Rechtshinweise.