16. Oktober 2017, 14:36 Uhr
Nach Umzug, Trennung und Co. Zuständiges Finanzamt finden: Was ist zu beachten?
Welches Finanzamt ist für mich zuständig? Diese Frage stellt sich zum Beispiel nach dem Umzug in eine neue Stadt, bei der ersten Steuererklärung oder nach der Trennung vom Ehepartner. So finden Sie heraus, wo Sie Ihre Steuererklärung abgeben müssen.
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Zuständiges Finanzamt nach dem Umzug finden
Grundsätzlich ist immer das Finanzamt für Sie zuständig, in dessen Bezirk Sie gerade leben. Wenn Sie Anfang des Jahres umgezogen sind, geben Sie also auch die Steuererklärung für das vergangene Jahr bei Ihrem aktuellen Wohnsitzfinanzamt ab. Gerade wenn Sie in einer Großstadt leben, kann es dabei aber auch noch Unklarheiten geben. Auf der Seite des Bundeszentralamts für Steuern können Sie deshalb zum Beispiel über Ihre Postleitzahl nach dem richtigen Finanzamt suchen. Im Zweifel beantwortet Ihnen aber auch ein beliebiges Finanzamt in Ihrer Stadt die Frage nach der Zuständigkeit.
Steuererklärung abgeben: Trennung und mehrere Wohnsitze
Wenn Ehepaare sich trennen und in verschiedene Städte oder Bezirke ziehen, fragen sie sich oft, wo sie nun die gemeinsame Steuererklärung für das Trennungsjahr abgeben sollen. Bleibt ein Ehepartner im selben Bezirk, ist weiterhin das dortige Finanzamt zuständig. Ziehen beide weg, ist entscheidend, welcher Partner höhere Einnahmen erzielt hat: In seinem Bezirk wird die gemeinsame Steuererklärung abgegeben. Bei getrennter Veranlagung wenden sich beide an ihr jeweiliges neues Wohnsitzfinanzamt.
Unklarheiten kann es auch bei mehreren Wohnsitzen geben. Hier zählt der Wohnsitz, an dem Sie sich am häufigsten aufhalten. Für Ehepaare ist das Finanzamt am gemeinsamen Wohnsitz (Familienwohnsitz) zuständig.
Urteil: Falsches Finanzamt – Frist ist gewahrt
Das Finanzgericht Köln hatte in zwei Fällen zu entscheiden, in denen die Kläger ihre Steuererklärung nicht beim zuständigen Finanzamt, sondern in einem anderen Bezirk eingeworfen hatten. Das war abends am letzten Tag der Frist geschehen. Das zuständige Amt erhielt die Erklärungen deshalb zu spät und verweigerte die Bearbeitung.
Das Finanzgericht sah die Situation anders und verpflichtete das Finanzamt dazu, die Steuererklärungen zu bearbeiten (AZ 1 K 1637/14 und 1 K 1638/14). Nach Auffassung des Gerichts ist es gesetzlich nicht festgelegt, dass die Steuererklärung nur beim zuständigen Finanzamt abgegeben werden kann. Die Abgabefrist sah es deshalb als gewahrt an. Auch der Einwurf außerhalb der Öffnungszeiten sei unproblematisch.
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