Gruppe feiert und hält sich Schnurrbärte vors Gesicht ©istock.com/lisegagne

22. Februar 2020, 8:00 Uhr

Darf ich eigentlich? Fotos ver­öf­fent­li­chen: 6 Dinge, die du online beachten musst

Zwei, drei Klicks – mehr braucht es heute oft nicht, um online Fotos zu veröffentlichen. Und damit möglicherweise einen Rechtsverstoß zu begehen. Das passiert beim Posten von Bildern im Internet nämlich tagtäglich. Hier erfährst du, worauf du achten solltest, um nicht versehentlich die Rechte Dritter zu verletzen.

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Immer Ein­ver­ständ­nis einholen

Jeder Mensch hat ein Recht am eigenen Bild: Er darf bestimmen, ob Aufnahmen von ihm veröffentlicht werden oder nicht. Regel Nummer 1 beim Posten von Fotos ist deshalb: Vorab das Einverständnis aller darauf abgebildeten Personen einholen. Ansonsten verstößt du gegen § 22 Kunsturheberrechtsgesetz (KunstUrhG). Die mögliche Folge: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

Es sei denn, es gilt eine Ausnahmeregelung – etwa weil das Foto in einer Menschenmenge aufgenommen wurde. Zum Beispiel, wenn du auf einem Konzert mit deinen Freunden ein Gruppen-Selfie inmitten der Publikumsmenge machst. Dann musst du nicht alle Umstehenden, die zufällig mit aufs Bild geraten sind, um ihr Okay für ein Posting auf Instagram bitten. Deine Freunde rein rechtlich gesehen allerdings schon. Obwohl es dir vielleicht übertrieben vorkommt: Um wirksam abgesichert zu sein, solltest du dir die Einverständniserklärung schriftlich geben lassen. Im engsten Freundeskreis mag das vielleicht nicht unbedingt nötig sein. Aber unbeteiligte Dritte, die von dir ins Netz gestellt werden, sind da womöglich weniger entspannt.

Fotos von Kindern müssen alle Sor­ge­be­rech­tig­ten zustimmen

Bei Fotos mit Kindern müssen die Erziehungsberechtigten der Veröffentlichung zustimmen. Und zwar streng genommen alle Erziehungsberechtigten – also beispielsweise beide Elternteile. Sobald das Kind reif genug ist, um zu verstehen, was die Veröffentlichung von Bildern bedeutet, brauchst du auch seine Einwilligung. Ab etwa 14 Jahren setzen die Gerichte meist eine entsprechende Einsichtsfähigkeit voraus.

Bevor du also voller Stolz ein Foto vom ersten Fußballspiel deines Juniors postest, muss du also die Erziehungsberechtigten aller anderen darauf abgebildeten Kinder um ihre Erlaubnis bitten. Dabei darfst du übrigens die Eltern der Kinder aus der gegnerischen Mannschaft nicht vergessen.

Verpixeln reicht nicht immer aus

Den Aufwand mit den Einwilligungen kann man sich doch sparen, mag mancher Internetnutzer glauben. Einfach die Gesichter der anderen vor der Veröffentlichung verpixeln und fertig.  Blöd nur, wenn das Tattoo am Arm oder die Rückennummer auf dem Trikot zumindest dem näheren Umfeld der abgebildeten Person trotzdem verrät, um wen es sich handelt. Dann hast du auch damit Persönlichkeitsrechte verletzt. Nur das Gesicht unkenntlich zu machen, gewährleistet also nicht immer den Datenschutz.

Keine Likes auf Kosten der Pri­vat­sphä­re anderer

Quasi ein Garant für Reaktionen in sozialen Netzwerken sind Fotos von Betrunkenen in kompromittierenden Posen oder Bilder von Unfällen. Und beides ist in den meisten Fällen rechtlich zweifelhaft.

Nicht nur, dass die auf solchen Aufnahmen abgebildeten Menschen wohl in den seltensten Fällen ihr Einverständnis zur Veröffentlichung gegeben haben. Gemäß § 201a des Strafgesetzbuchs (StGB) ist es verboten, "Bildaufnahmen, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellen" zu machen und zu veröffentlichen.Mehr Informationen zum Thema Rechtsschutz

Bilder anderer nur mit Zustim­mung des Fotografen

Wenn du ein Bild veröffentlichst, dass du nicht selbst gemacht hast, brauchst du dafür die Erlaubnis des Fotografen. Nur den Fotografen als Urheber anzugeben, reicht in der Regel nicht aus. Auch nicht, wenn das Foto bereits zuvor frei verfügbar war. Denn der Fotograf hat trotzdem das Recht zu entscheiden, von wem beziehungsweise wo seine Bilder veröffentlicht werden. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) 2018 (AZ C-161/17).

Anders sieht es aus, wenn du ein Bild über die Teilen-Funktion veröffentlichst. Ist eine solche Funktion vorhanden, hast du in der Regel keine Urheberrechtsverletzung zu befürchten.

Auch der Chef muss um Erlaubnis fragen

Als Arbeitnehmer hast du zwar bestimmte Pflichten gegenüber deinem Arbeitgeber. Das heißt aber nicht, dass du deine Persönlichkeitsrechte am Firmeneingang abgibst. Wenn dein Arbeitgeber ein Foto von dir auf die Firmen-Website stellen oder es in einer Werbebroschüre verwenden will, muss er deine Erlaubnis dafür einholen. Die Firma muss dir außerdem genau mitteilen, wo sie das Bild veröffentlichen will.

Wenn du das nicht möchtest, ist es dein gutes Recht, Nein zu sagen. Dir dürfen dadurch keine Nachteile entstehen. Solltest du zunächst zugestimmt haben, es dir dann aber anders überlegen, kannst du deine Einwilligung widerrufen. Nur wenn das Bild relevant für den Job ist – beispielsweise bei einem Model –, dürfen Unternehmen es möglicherweise auch ohne Zustimmung veröffentlichen.

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