18. Mai 2016, 14:02 Uhr
Misslungene Färbung Friseurbesuch: Schmerzensgeld nach Haarverlust und Co.?
Nicht jeder Friseurbesuch endet mit dem gewünschten Ergebnis. Doch welche Rechte haben Sie, wenn Sie mit der Leistung des Friseurs unzufrieden sind? Und ist in extremen Fällen Schmerzensgeld möglich?
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Frisur gefällt nicht? Ihre Rechte beim Friseurbesuch
Wenn Sie mit Ihrer neuen Frisur unzufrieden sind, ist der Friseur nicht verpflichtet, Ihnen den Preis zu erstatten. Aus Kulanz und im Interesse der Kundenbindung kann er sich aber natürlich dafür entscheiden. Sie haben außerdem das Recht, eine kostenlose Nachbesserung zu fordern, wenn zum Beispiel eindeutig die Farbe misslungen oder die Haare verschnitten sind, es sich also um einen handwerklichen Fehler handelt. Diese Nachbesserung kann auch durch einen anderen Mitarbeiter oder den Friseurmeister vorgenommen werden. Schmerzensgeld für eine misslungene Frisur werden Sie aber nicht erhalten.
Schmerzensgeld bei Haarverlust möglich
Anders ist die Lage, wenn Sie durch den Friseurbesuch körperlich geschädigt werden. Bei einer unsachgemäßen Dauerwellenbehandlung, durch die die Haare abbrechen, sprechen Gerichte den Geschädigten häufig ein Schmerzensgeld zu. Bei der Höhe des Schmerzensgeldes kommt es oft darauf an, ob es sich um einen dauerhaften Schaden handelt. Bei Blondierungen etwa kommt es häufig zu einem Haarverlust durch die Behandlung mit Wasserstoffperoxid, es können Verätzungen entstehen und kahle Stellen zurückbleiben. In einem solchen Fall, der vor dem Oberlandesgericht Koblenz verhandelt wurde, erhielt eine 16-Jährige ein vergleichsweise hohes Schmerzensgeld, weil zu dem Haarverlust noch eine starke psychische Belastung kam (AZ 12 U 71/13).
Eine andere Klägerin war hingegen vor dem Landessozialgericht Mainz nicht erfolgreich: Sie hatte durch ein Haarfärbemittel einen dauerhaften Haarverlust erlitten und auf Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) geklagt. Zudem beantragte sie Prozesskostenhilfe. Dies hatte ein Gericht in erster Instanz abgelehnt, das Landessozialgericht bestätigte die Entscheidung. Es sei kein vorsätzliches, sondern nur ein fahrlässiges Verhalten des Friseurs erkennbar, so die Richter (AZ L 4 VG 4/15 B). Ihre Klage habe daher keine Aussicht auf Erfolg, sodass ihr auch keine Prozesskostenhilfe gewährt werden müsse.
Haftungsausschluss durch Aufklärung
Wenn eine Haarbehandlung mit bestimmten Risiken verbunden ist und der Friseur darüber in vollem Umfang informiert, kann das zu seinem Haftungsausschluss führen, da der Kunde in die Behandlung eingewilligt hat. Allerdings muss der Friseur beweisen können, dass er den Kunden aufgeklärt hat. Andernfalls haftet er trotzdem, wie das Landgericht Berlin in einem Urteil geklärt hat (AZ 23 O 539/01).
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