22. Juli 2015, 13:52 Uhr
Urteil des Monats Gebrauchtwagen-Gewährleistung beim Kauf vom Händler
Wie ärgerlich - schon kurz nach dem Kauf fällt Ihnen ein Wackelkontakt in der Lichtanlage Ihres neuen Gebrauchtwagens auf. Bevor Sie sich jedoch verrückt machen, prüfen Sie die Gebrauchtwagen-Gewährleistung, die Sie beim Kauf erhalten haben. Eventuell löst sich Ihr erster Ärger schon schnell in Wohlgefallen auf.
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Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat im Urteil VIII ZR 80/14 erst kürzlich entschieden, dass Käufer eines Gebrauchtwagens von Ihrem Kauf fristlos zurücktreten können, wenn er trotz TÜV nicht verkehrssicher ist. Grundlage für den Rechtsspruch ist ein Fall, bei dem die Käuferin schon kurz nach dem Erwerb seltsame Motorgeräusche wahrgenommen hat. Denn obwohl der TÜV am Morgen des Kauftages vergeben wurde, hatte das Fahrzeug erhebliche Schäden.
Die Gebrauchtwagen-Gewährleistung gründlich lesen
Die Gebrauchtwagen-Gewährleistung ist gegenüber der Gewährleistung für Neufahrzeuge, die für zwei Jahre gültig ist, nur auf ein Jahr begrenzt. Andreas Lubitz, Rechtsanwalt für Vertragsrecht von der Kanzlei Bernzen Sonntag erläutert: „In dieser Zeit sind Händler dazu verpflichtet, das Auto zu reparieren, falls bei der Übergabe des Fahrzeuges Sachschäden vorlagen. Die Kosten für die Reparatur trägt dabei der Verkäufer.“ Wenn aber die Mängel so schwerwiegend wie im beschriebenen Fall sind, kann der Kauf gänzlich rückgängig gemacht werden. Nach Urteil der Richter war selbst eine Nachbesserung nicht mehr zumutbar. Das Vertrauen der Käuferin in die Kompetenz des Händlers wurde grundlegend zerstört.
„Dennoch fällt nicht jeder Mangel unter die Gebrauchtwagen-Gewährleistung“, weiß Lubitz. „Ist der Wagen als Unfallfahrzeug gekennzeichnet oder normaler Verschleiß sichtbar, tritt die Gewährleistung nicht in Kraft“, so der Anwalt weiter. Generell geht man davon aus, dass Sachmängel, wie Motorschäden oder Defekte in der Blinkanlage, bereits zum Zeitpunkt des Kaufes vorlagen. Vorausgesetzt sie treten innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Erwerb des Wagens auf. Erst danach muss der Käufer beweisen, dass der Mangel bereits bei der Übergabe vorlag und nicht danach entstanden ist.
Ärger aus dem Weg gehen
Grundsätzlich gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren. Diese wird in den Geschäftsbedingungen der Händler bei Gebrauchtwagen häufig auf ein Jahr verkürzt (BGB §439 und §476). Das bedeutet, dass Händler in diesen 12 Monaten verpflichtet sind, mangelhafte Ware zu reparieren, wenn der Schaden schon zum Zeitpunkt des Kaufes bestand. Dabei ist die Gewährleistung, auch Mängelhaftung genannt, nicht mit Garantie zu verwechseln. Diese ist nämlich eine freiwillige Leistung des Herstellers, in der er angeben kann, welche Schäden er abdeckt und welche nicht.
Was bedeutet das Urteil jetzt für Sie? Wenn Sie einen Gebrauchtwagen kaufen wollen, dann prüfen Sie vorab immer die Gewährleistung des Verkäufers. Bitten Sie einen KFZ-affinen Bekannten, sich den Wagen gründlich anzusehen und fragen den Händler, wie lange der letzte TÜV her ist. Unternehmen Sie mit Ihrem Objekt der Begierde unbedingt zuvor eine Probefahrt! Dann steht Ihrem Glück auf vier Rädern nichts mehr im Wege.
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