11. Juli 2016, 14:48 Uhr
BGH-Urteil Gebrauchtwagenkauf: Standzeit ist kein Mangel
Eine lange Standzeit vor der Erstzulassung stellt beim Gebrauchtwagenkauf keinen Sachmangel dar und berechtigt den Käufer nicht zu einem Rücktritt vom Kaufvertrag. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
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Geklagt hatte ein Käufer, der 2012 einen Gebrauchtwagen erworben hatte. Im Kaufvertrag war als Datum der Erstzulassung der 18. Februar 2010 mit dem Zusatz "lt. Fzg.-Brief" angegeben. Zum Baujahr wurden im Vertrag keine Angaben gemacht. So erfuhr der Käufer erst später, dass sein Wagen im Juli 2008 produziert worden war und zwischen Produktion und Erstzulassung eine beträchtliche Standzeit lag. Daraufhin wollte er von dem Kauf zurücktreten und verlangte eine Erstattung des Kaufpreises.
Der BGH gab allerdings dem Händler Recht und erklärte, dass die Standzeit keinen Sachmangel des Fahrzeugs darstelle und somit auch keinen Rücktritt vom Kauf rechtfertige (AZ VIII ZR 191/15). Nach Ansicht der Richter hatten die Parteien sich beim Gebrauchtwagenkauf nicht auf ein bestimmtes Baujahr verständigt. Außerdem habe der Händler durch die Angabe im Kaufvertrag ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er lediglich die Angaben aus dem Fahrzeugbrief wiedergegeben habe.
In der Vergangenheit hatte der BGH zwar entschieden, dass ein Käufer eine Standzeit von weniger als zwölf Monaten vor der Erstzulassung erwarten darf, allerdings galt diese Rechtsprechung für Neu- und Jahreswagen. Beim Gebrauchtwagenkauf ließen sich nach Meinung der Richter solche allgemeinen Grundsätze dagegen nicht aufstellen. Der BGH erklärte außerdem, dass der Kläger nicht auf konkrete Mängel hingewiesen habe, die auf die Standzeit zurückzuführen seien.
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