28. Januar 2015, 11:02 Uhr
Klausel gekippt Gebühren für Fehlbuchung: BGH stärkt Rechte von Bankkunden
Eine Gebührenerhebung für eine Fehlbuchung ist nicht rechtens. Der Bundesgerichtshof (BGH) kippte in einem Urteil (AZ XI ZR 174/13) die Gebührenklausel einer Raiffeisenbank aus Bayern und stärkte damit die Verbraucherrechte von Bankkunden. Die Klausel erlaubte Banken bislang eine Kostenerhebung für Buchungen, selbst wenn es sich dabei um fehlerhafte Ausführung eines Zahlungsauftrags handelte. Nach Meinung der Karlsruher Richter würde eine solche Klausel für die Kunden unangemessene Nachteile mit sich bringen – sie ist fortan unwirksam.
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Die Grundsatzfrage im behandelten Fall drehte sich darum, ob Banken für Barzahlungen am Schalter überhaupt Extragebühren verlangen dürfen, schreibt „SPIEGEL ONLINE“ in einem Bericht zum Urteil. Der BGH-Senat äußerte sich in seiner Urteilsverkündung allerdings nicht zu diesem Thema. Die angeklagte Bank erhob für jeden Buchungsposten in bar Gebühren von 35 Cent – nach Meinung der Schutzgemeinschaft für Bankkunden sei dies unangemessen. Es ist seit dem geänderten Zahlungsrecht 2009 unklar, ob Banken für Barzahlungen am Schalter pauschal Extragebühren verlangen dürfen oder nicht. Diese Unklarheit bleibt vorerst bestehen und so können Banken ihren Kunden weiterhin derartige Gebühren auferlegen. Nach dem neuen Urteil steht nur fest, dass derartige Extragebühren für eine Fehlbuchung nicht rechtmäßig sind.
Verbraucherschützer empfehlen Verbrauchern bei der Suche nach einer neuen Bank, mögliche Gebühren zu vergleichen. So können beispielsweise Gebühren für Kontoführung und Zinsen sowie für Kredit- und Girokarten oder für das Geldabheben anfallen. Christian Urban von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen rät im Gespräch mit der "Mitteldeutschen Zeitung": "Kunden sollten bei der Wahl ihres Girokontos abwägen, ob ihnen die gebotenen Leistungen das Geld wert sind und gegebenenfalls die Bank wechseln."
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