18. Januar 2017, 15:18 Uhr
Leine, Maulkorb und Co. Gefährliche Hunde: Welche Sonderregelungen gelten?
Für sogenannte gefährliche Hunde gelten besondere Regelungen, zum Beispiel müssen sie häufig an der Leine geführt werden und einen Maulkorb tragen. Oft müssen ihre Halter auch eine höhere Hundesteuer zahlen. Maßgeblich ist dabei die jeweilige Hundeverordnung. Mit einem Wesenstest können Hundehalter allerdings oft eine Freistellung erwirken.
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Gefährliche Hunde: Hundeverordnung der Länder entscheidet
Hundehalter sollten sich immer über die in ihrem Bundesland geltenden Regelungen informieren. Die Hundeverordnung des Landes entscheidet, welche Rassen als gefährlich eingestuft werden. Oft gehören dazu beispielsweise Bullterrier und Pitbull Terrier sowie Mischlinge mit diesen Rassen. Außerdem werden unabhängig von der Rasse meist Hunde als gefährlich angesehen, die auffällig geworden sind, weil sie einen Menschen angegriffen haben.
Für gefährliche Hunde wird in vielen Gemeinden eine höhere Hundesteuer fällig und Halter müssen eine Haftpflichtversicherung für sie abschließen. Außerdem schreibt die Hundeverordnung oft eine Maulkorb- und Leinenpflicht für gefährliche Hunde vor.
Wesenstest ermöglicht Ausnahmen
Bestimmte Rassen werden zwar als gefährlich eingestuft, für sie kann es aber eine Ausnahme geben, wenn die Halter sie einem Wesenstest unterziehen. In Hamburg ist das zum Beispiel bei Rottweilern der Fall. Der Wesenstest kann je nach Hundeverordnung beispielsweise von einem Tierarzt oder einem Polizeihundeführer durchgeführt werden.
Mit diesem Thema musste sich auch das Verwaltungsgericht Cottbus auseinandersetzen: Die Halterin eines jungen Dobermanns hatte sich gegen die Zahlung einer erhöhten Hundesteuer an ihre Gemeinde gewehrt. Die brandenburgische Hundehalterverordnung sieht vor, dass bei dieser Rasse ein Wesenstest möglich ist, allerdings erst bei Hunden, die älter als ein Jahr sind. Da ihr Hund jünger war und der Test deshalb noch nicht möglich war, wollte die Halterin die erhöhte Hundesteuer nicht zahlen. Das Gericht lehnte ihren Antrag jedoch ab (AZ 1 L 159/16). Als Begründung führte es an, dass Hunde dieser Rasse auch vor Erreichen des ersten Lebensjahres als gefährliche Hunde angesehen werden könnten.
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