Gewohnheitsrecht ist ungeschriebenes Recht Marco2811, Fotolia

29. August 2017, 9:58 Uhr

Gewohnheiten und Gesetze Gewohn­heits­recht: Wann Ansprüche entstehen können

Das Gewohnheitsrecht findet am häufigsten Anwendung, wenn es um Grundstücke und Arbeitsrecht geht. In anderen Rechtsbereichen taucht es nur sehr vereinzelt auf. Im Zweifelsfall entscheidet das Richterrecht darüber, aus welcher Gewohnheit ein Rechtsanspruch erwächst.

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Was ist Gewohnheitsrecht?

Beim Gewohnheitsrecht handelt es sich, anders als beim Richterrecht, um ungeschriebenes Recht. Es entsteht durch regelmäßige Ausübung einer Handlung über einen langen Zeitraum hinweg. Besteht allgemeine Einigkeit darüber, dass es ein Recht zu dieser Handlung gibt, erwächst daraus langfristig ein Gewohnheitsrecht. Dieses ist dem geschriebenen Recht gleichrangig, sofern in der konkreten Sache kein Gesetz eine schriftliche Regelung fordert.

Eine wiederholte Ausführung einer nicht als rechtens anerkannten Handlung mag also eine Gewohnheit sein, führt aber nicht zu einem Gewohnheitsrecht. Bei Uneinigkeit wird eine Entscheidung per Richterrecht gefällt.

Wegerecht: Gewohn­heits­recht auf Grundstücken

Das Wegerecht ist wohl die häufigste Form des Gewohnheitsrechts. In verschiedenen Varianten können sich Nachbarn über die Benutzung eines Weges auf dem fremden Grundstück einigen, zum Beispiel in Form einer Grunddienstbarkeit oder durch einen privatrechtlichen Nutzungsvertrag. Nur weil Sie schon immer über das Grundstück Ihres Nachbarn gefahren sind, erwächst daraus eben noch kein Gewohnheitsrecht – vor allem dann nicht, wenn es noch einen anderen Zugang zu Ihrem Haus gibt – denn es fehlt die allgemeine Anerkennung.

Anders liegt der Fall zum Beispiel beim sogenannten Inwiekenrecht: In Ostfriesland ist es schon immer allgemein üblich, vom Hauptkanal (Hauptwieke) aus den Randstreifen des Nachbargrundstücks zu benutzen, wenn das eigene Haus an einem Nebenkanal (Inwieke) liegt (Oberlandesgericht Oldenburg, AZ 15 U 55/07).

Gewohn­heits­recht bei der Arbeit

Rechtsschutz

Im Arbeitsrecht gilt eine dauerhaft ausgeübte Vorgehensweise in der Regel nach drei Jahren als Gewohnheitsrecht. Man spricht in diesem Zusammenhang auch von einer betrieblichen Übung. Erhalten Sie beispielsweise drei Jahre in Folge immer 500 Euro Weihnachtsgeld, kann Ihr Arbeitgeber im vierten Jahr nicht einfach damit aufhören.

Im Zuge der Gleichbehandlung haben nun auch alle anderen Arbeitnehmer, die dieselben Voraussetzungen erfüllen wie Sie, Anspruch auf das Weihnachtsgeld. Kein Anspruch entsteht übrigens, wenn die Höhe des Weihnachtsgeldes jedes Jahr variiert.

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