12. Mai 2016, 13:40 Uhr
BGH-Urteil Grober Behandlungsfehler: Tierarzt trägt Beweislast
Wenn ein Tier durch einen groben Behandlungsfehler beim Tierarzt zu Schaden kommt oder gar stirbt, liegt die Beweislast beim Veterinär – das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Die Richter stellten mit ihrem Urteil (AZ VI ZR 247/15) klar, dass der Grundsatz der Beweislastumkehr bei groben Behandlungsfehlern nicht nur bei Menschen, sondern auch in der Tiermedizin gilt.
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Der BGH beschäftigte sich im konkreten Fall mit der Klage einer Pferdebesitzerin, die von einem Tierarzt Schadenersatz forderte. Dieser hatte bei ihrem Pferd eine offene Wunde am Hinterbein versorgt, aber keine weiteren Untersuchungen vorgenommen oder veranlasst. Daher übersah er, dass das Bein angebrochen war und sich ein Spalt im Knochen befand. In der Folge brach das Bein des Tieres komplett, sodass das Pferd schließlich eingeschläfert werden musste, nachdem eine Operation erfolglos verlaufen war. Die Halterin warf dem Tierarzt einen Behandlungsfehler vor, während dieser die Ansicht vertrat, dass auch eine andere Behandlung den Bruch des Beins nicht hätte verhindern können. Allerdings konnte keine der Seiten ihre Position beweisen.
Das Gericht hatte daher zu entscheiden, wer die Beweislast trägt. Normalerweise liegt diese beim Patienten. Bei Menschen kommt es jedoch nach einem groben Behandlungsfehler zur Beweislastumkehr, sodass der Arzt in der Pflicht ist und nachweisen muss, dass der erlittene Schaden nicht auf seinen Fehler zurückzuführen ist. Der BGH urteilte in diesem Fall zugunsten der Pferdebesitzerin und sah die Beweislast bei dem Arzt. Das Gericht begründete dies damit, dass die Tätigkeiten von Human- und Tiermedizinern insofern vergleichbar seien, als es sich um die Behandlung lebendiger Organismen handle. Ein grober Behandlungsfehler bei einem Tierarzt könne ähnliche Folgen haben wie bei einem Arzt, der Menschen behandele, und sei daher ähnlich zu werten, so die Richter in ihrer Urteilsbegründung.
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