9. Dezember 2015, 10:36 Uhr
Haushaltsnahe Dienstleistung Haustierpflege von der Steuer absetzen: Das ist möglich
Die Pflege eines Haustiers können Tierhalter unter Umständen von der Steuer absetzen, denn sie kann als haushaltsnahe Dienstleistung anerkannt werden. Die Haustierpflege muss dabei allerdings in ausreichend nahem Kontext zur Hausarbeit stehen.
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Haustierpflege als haushaltsnahe Dienstleistung
Als haushaltsnahe Dienstleistung gilt beispielsweise das Reinigen einer Privatwohnung. Auch die Gartenpflege und die Kinderbetreuung sind typische Beispiele von Tätigkeiten, deren Kosten Privatpersonen zum Teil von der Steuer absetzen können. Die Haustierpflege kann ebenfalls als haushaltsnahe Dienstleistung gelten, wie der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden hat (AZ VI R 13/15). Bedingung sei jedoch, dass die Pflege von Hund, Katze oder anderen Haustieren im unmittelbaren Zusammenhang mit der Haushaltsführung stehe oder eine hinreichende Nähe zur Hausarbeit gegeben sei, so die Richter. Da Tätigkeiten wie Füttern, Fellpflege und bei Hunden auch das regelmäßige Ausführen immer wieder anfielen und üblicherweise von Haushaltsangehörigen erledigt würden, sei es als haushaltsnahe Dienstleistung anzusehen, wenn ein Unternehmen diese Tätigkeiten übernehme.
Kosten von der Steuer absetzen: Laut BFH möglich
Geklagt hatten Tierhalter, die ihre Katze während des Urlaubs von einem Dienstleister in ihrer Wohnung hatten betreuen lassen. Die Kosten in Höhe von rund 300 Euro gaben sie bei der nächsten Einkommensteuererklärung als Aufwand für eine haushaltsnahe Dienstleistung an. Das Finanzamt wollte dies zunächst jedoch nicht anerkennen und berief sich dabei auf eine Anweisung des Bundesfinanzministeriums, wonach gemäß § 35a Einkommensteuergesetz (EStG) die Steuerermäßigung für Haustierpflege nicht gewährt werden solle. Die Tierhalter zogen daraufhin vor Gericht. Wie zuvor bereits das Finanzgericht entschied auch der BFH zu ihren Gunsten.
Auf Antrag können also auch bei der Haustierpflege jährlich 20 Prozent der Lohnkosten von der Steuer abgesetzt werden, sofern die Höchstsumme von 4.000 Euro für haushaltsnahe Dienstleistungen nicht überschritten wird.
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