Junger Mann im Hemd erklärt Paar freundlich ein Schriftstück ©Fotolia/JackF

30. Juli 2021, 8:00 Uhr

Achtung, das wird teuer Haus­tür­ge­schäf­te: Widerruf und Rücktrittsrecht

Vielen Verbrauchern ist nicht klar, was für Haustürgeschäfte in puncto Widerruf und Rücktrittsrecht gilt. Bei einem Vertragsabschluss an der Haustür ist häufig der durch den Verkäufer aufgebaute Druck Grund für die Entscheidung und der Kunde bereut sie im Nachhinein. Informiere dich hier über die Rechtslage und deine Möglichkeiten.

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Was sind Haustürgeschäfte?

Sie sind selten geworden, aber es gibt sie noch: Vertreter an der Haustür, die dir Waren und Dienstleistungen verkaufen wollen. Allerdings lautet ihre berufliche Bezeichnung heute meist Außendienstmitarbeiter oder Vertriebler. Geblieben ist der umgangssprachliche Begriff für das, was sie machen: Haustürgeschäfte. Häufig geht es dabei um …

  • Strom- und Handytarife,
  • Zeit­schrif­ten­abon­ne­ments,
  • Kosmetika,
  • Auto­pfle­ge­mit­tel,
  • Teppiche,
  • Bestecke oder
  • Gesund­heits­ma­trat­zen

Wenn du dich darauf einlässt und etwas erwirbst, schließt du einen Vertrag “außerhalb von Geschäftsräumen” ab. So heißt die Definition von Haustürgeschäft in § 312 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Diese Art des Vertriebs hat nicht den besten Ruf. Das legt auch der Titel einer repräsentativen Forsa-Umfrage für den Verbraucherzentrale Bundesverband von 2020 nahe. Demnach fühlten sich 33 Prozent der Studienteilnehmer von den Hausierern “unter Druck gesetzt”. 28 Prozent halten “diesen Vertriebsweg für unseriös” und 18 Prozent empfanden den Vertreterbesuch als “Belästigung”.

Dennoch lassen sich manche Menschen überreden und bestellen die – oft überteuerten – Angebote. Laut der Umfrage ließen sich 12 Prozent der Befragten zu ungewollten Verträgen drängen. Das ist möglich, weil Haustürgeschäfte grundsätzlich nicht verboten sind.

Und sie sind auch nicht auf den wohnungsnahen Bereich beschränkt. Gemäß der gesetzlichen Definition – also Abschlüssen außerhalb von Geschäftsräumen – fallen unter den landläufigen Begriff “Haustürgeschäft” beispielsweise auch Angebote:

  • auf der Straße
  • in einem Einkaufszentrum
  • auf Kaf­fee­fahr­ten
  • in öffent­li­chen Verkehrsmitteln
  • in Fuß­gän­ger­zo­nen
  • am eigenen Arbeitsplatz

Haus­tür­ge­schäf­te: Widerruf ist möglich

Oft wird erst nach der Unterschrift klar, dass die Konditionen vielleicht schlechter sind als angenommen oder dass beispielsweise das Abo eigentlich gar nicht gewünscht wird. Laut § 312g Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hast du bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurden, ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB. Das bedeutet, dass bei Haustürgeschäften ein Rücktritt vom Vertrag innerhalb von 14 Tagen möglich ist – ohne Angabe von Gründen.

Die Frist beginnt übrigens erst dann, wenn du vom Vertreter über dein Widerrufsrecht informiert wurdest. Hat er das versäumt, verlängert sich die Zeitspanne auf zwölf Monate (plus 14 Tage) ab Vertragsabschluss.

Ausnahme: Wenn der Kunde den Dienstleister ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, gilt dies nicht als Haustürgeschäft – daher fällt dann das Widerrufsrecht weg. Allerdings gilt es wiederum für zusätzliche Dienstleistungen, die ursprünglich nicht vereinbart waren.

Mann von unten, der etwas hochklettert

©istock.com/vitranc

Vorsicht bei unan­ge­mel­de­ten Handwerkern

Eine Pflasterreinigung der Einfahrt oder eine kleine Reparatur des Dachs – das versprechen oft Handwerker, die unangemeldet vor der Tür stehen. So haben sie beispielsweise Schmutz beziehungsweise Schäden im Belag der Einfahrt oder gesprungene Dachziegel ausgemacht. Das könnten Sie auf die Schnelle und für kleines Geld beheben.

Doch in der Regel kommt es anders, wenn die Handwerker mit üblen Tricks arbeiten. So unterläuft ihnen schon mal ein “Malheur”, in dessen Folge das Dach komplett erneuert und nicht bloß an einer Stelle ausgebessert werden muss. Das bringt die Hausbesitzer in eine Notlage, in der sie sich leicht zu überteuerten Arbeiten überreden lassen.

Immerhin hast du in diesen Fällen ebenfalls das oben beschriebene Recht zum Rücktritt. Denn zu den Haustürgeschäften zählen auch dubiose Angebote von Handwerkern, sofern sie den beschriebenen Umständen entsprechen. Die Polizei empfiehlt jedoch, sich auf solche Geschäfte gar nicht erst einzulassen – und keinesfalls in bar zu bezahlen, sondern auf einer Rechnung zu bestehen. Bei spontan angebotenen Handwerkerleistungen solltest du nie sofort einwilligen, sondern den Preis kritisch prüfen und dir gegebenenfalls ein Vergleichsangebot von einer Firma vor Ort einholen.

Lass dich nicht drängen

Generell solltest du bei Haustürgeschäften sehr vorsichtig sein. Die Verkäufer setzen häufig auf psychischen Druck, um Verbraucher zu einem Kauf zu bewegen. Die Konditionen werden im Gespräch attraktiver dargestellt, als sie es im Kleingedruckten tatsächlich sind. Oft wird auch argumentiert, dass das Angebot nur bei sofortigem Vertragsabschluss verfügbar sei – der Druck wird so zusätzlich erhöht.

Wenn ein Haustürgeschäft für dich interessant klingt, prüfe immer genau die Bedingungen und lass dich nicht zu einem voreiligen Abschluss drängen. Falls du doch überredet wurdest und das im Nachhinein bereust, kümmere dich möglichst schnell um den Widerruf.

Fazit
  • Haus­tür­ge­schäf­te finden außerhalb von Geschäfts­räu­men statt. Sie sind generell nicht verboten, aber oft über­teu­ert und unseriös.
  • Für Haus­tür­ge­schäf­te gilt die gesetz­li­che Wider­rufs­frist von 14 Tagen.
  • Du solltest dich von Ver­tre­tern und Hand­wer­kern grund­sätz­lich nicht zu spontanen und unge­woll­ten Ver­trags­ab­schlüs­sen überreden lassen.
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