23. Januar 2017, 15:46 Uhr
Auf der Straße und im Garten Hundekot entfernen: Was Hundehalter wissen müssen
Beim Gassigehen gibt es eine lästige Pflicht: Hundekot entfernen. Schließlich sollen andere Fußgänger nicht durch die Exkremente belästigt werden. Doch welche Konsequenzen drohen, wenn Hundehalter diese Regelung ignorieren? Und was ist im eigenen oder gemeinsam genutzten Garten zu beachten?
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Hundekot entfernen – andernfalls droht Bußgeld
In der Regel schreiben die kommunalen Satzungen vor, dass Hundehalter im öffentlichen Raum den Hundekot entfernen müssen. Tun sie dies nicht, begehen sie eine Ordnungswidrigkeit und müssen mit einem Bußgeld rechnen. Es beträgt – abhängig von der jeweiligen Kommune und dem Bundesland – zwischen zehn und 150 Euro. Allerdings kann es auch höher ausfallen, wenn es zum wiederholten Male verhängt wird. Auf Spielplätzen ist außerdem eine Anzeige möglich, weil der Hundekot dort ein gesundheitliches Risiko für spielende Kinder darstellt. Häufig wird argumentiert, dass Hundehalter wegen der Zahlung der Hundesteuer nicht verpflichtet seien, Hundekot zu entfernen. Das stimmt jedoch nicht. Die Einnahmen aus der Hundesteuer werden nicht zur Beseitigung von Hundekot eingesetzt.
Was gilt im eigenen oder gemeinsamen Garten?
Etwas anders liegt der Fall, wenn es sich um Hundehaufen im nichtöffentlichen Raum handelt: Im eigenen Garten bleibt es Ihnen überlassen, ob Sie den Hundekot entfernen oder nicht. Die Nachbarn auf angrenzenden Grundstücken haben zunächst einmal keine rechtliche Handhabe, wenn sie sich vom Anblick der Haufen in Ihrem Garten gestört fühlen. In extremen Fällen, wenn beispielsweise eine starke Geruchsbelästigung entsteht oder Ungeziefer angelockt wird, kann allerdings eine Anzeige beim Ordnungsamt Aussicht auf Erfolg haben. Bei einem Garten, der von mehreren Mietern gemeinsam genutzt wird, sollten Sie als Besitzer eines Vierbeiners aber grundsätzlich dessen Hundekot entfernen. Andernfalls kann es schnell zum Streit mit den Nachbarn kommen und der Hausfrieden wird gestört. Das Amtsgericht Steinfurt gab zum Beispiel einem Vermieter recht, der einer Mieterin gekündigt hatte: Sie hatte trotz mehrerer Aufforderungen den Kot ihres Hundes nicht aus dem Garten entfernt (AZ 4 C 171/08).
Auch beim Verkauf eines Grundstücks kann es wegen der Beseitigung von Hundekot zu Streit kommen: Das Amtsgericht München beschäftigte sich mit der Klage eines Käufers, der im Garten seiner erworbenen Eigentumswohnung zahlreiche Hundehaufen vorgefunden hatte. Er warf dem Vorbesitzer vor, diese nicht entfernt zu haben, und verlangte deshalb Schadensersatz für die Beseitigung durch eine Firma. Das Gericht sah zwar tatsächlich einen Sachmangel gegeben, erklärte aber, der Käufer habe dem Vorbesitzer zunächst die Möglichkeit geben müssen, den Hundekot selbst zu entfernen. Da er das nicht getan hatte, wurde die Klage abgewiesen (AZ 171 C 15877/15).
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