10. April 2017, 14:00 Uhr
Bei steuerpflichtigem Ehepartner Indirekte Kirchensteuer auch für Konfessionslose rechtens
Die Kirchensteuer ist nicht selten der ausschlaggebende Grund für einen Austritt aus der Kirche. Doch auch wer konfessionslos ist, kann zur Zahlung der Abgabe verpflichtet werden, wenn der Ehepartner Mitglied einer Religionsgemeinschaft ist und die Einkommenssteuer zusammen veranlagt wird. Ob dies legitim ist, musste nun der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entscheiden.
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Kirchensteuerabzug über gemeinsame Einkommenssteuerveranlagung
Geklagt hatte ein Mann aus Heidelberg, der selbst konfessionslos ist, während seine Frau Mitglied in der Evangelischen Kirche ist. Im Jahr 2008 hatte das Paar eine Zusammenveranlagung bei der Einkommensteuer beantragt. Infolgedessen musste der Kläger die Kirchensteuer für seine Frau übernehmen. Zu Recht, wie die Straßburger Richter nun entschieden. Zuvor war das Paar in Deutschland bereits bis vor das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gezogen. Nachdem es auch dort gescheitert war, klagte der 52-jährige Heidelberger vor dem EGMR gegen die Bundesrepublik (Beschwerde-Nr. 10138/11). Deutschland verletze mit dieser Praxis das Recht auf freie Religionsausübung und verstoße zudem gegen das Diskriminierungsverbot.
Kein wirtschaftlicher Nachteil für den Kläger
Die Straßburger Richter teilten diese Einschätzung jedoch nicht und wiesen die Klage ab. Zwar sei die Erhebung der Kirchensteuer ein Eingriff des Staates in das Recht des konfessionslosen Klägers gewesen. Dieser sei jedoch legitim. Schließlich habe sich das Paar bewusst für die Zusammenveranlagung bei der Einkommensteuer entschieden, um seine gesamte Steuerlast zu verringern. Daher hätte der Kirchensteuer-Abzug dem Kläger keinen wirtschaftlichen Schaden gebracht. Zudem habe nicht der deutsche Staat die Steuer erhoben, sondern die Kirche. Und diese könne problemlos verlassen werden.
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