11. Juli 2016, 14:46 Uhr
Patientenrechte Individuelle Gesundheitsleistungen: Ihre Rechte bei IGeL
Fast jede Arztpraxis bietet Individuelle Gesundheitsleistungen an. Diese Leistungen, kurz IGeL genannt, werden nicht von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen und müssen daher vom Patienten privat bezahlt werden. Worauf Sie bei Beratung und Behandlungsvertrag in der Arztpraxis achten sollten und welche Rechte Sie als Patient haben, lesen Sie hier.
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Individuelle Gesundheitsleistungen: Typische Beispiele
Ein typisches Beispiel für IGeL ist die Hautkrebsvorsorge, die bei Patienten unter 35 Jahren meist nicht von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen wird. Auch Akupunktur und kosmetische Behandlungen fallen in der Regel in die Kategorie "Individuelle Gesundheitsleistungen". Oft weisen Ärzte auch auf erweiterte Vorsorgeuntersuchungen hin, die das Angebot der gesetzlichen Krankenkassen ergänzen sollen, zum Beispiel auf Ultraschalluntersuchungen. Manchmal sind Patienten sich nicht sicher, ob bestimmte Individuelle Gesundheitsleistungen für sie wirklich sinnvoll sind.
IGeL: Lassen Sie sich nicht drängen!
Eine ausführliche und seriöse Beratung in der Arztpraxis, unabhängig von werblichen Angeboten, ist Ihr gutes Recht – allerdings erfolgt eine solche Beratung nicht immer in der gebotenen Qualität. Informieren Sie sich daher möglichst schon vor dem Arztbesuch über mögliche IGeL und deren Nutzen. Auskunft über diverse Angebote, die Individuelle Gesundheitsleistungen auf den Prüfstand stellen, geben zum Beispiel die Verbraucherzentralen und der Medizinische Dienst des GKV-Spitzenverbandes. Grundsätzlich gilt: Lassen Sie sich nicht drängen und bitten Sie im Zweifel um weitere Aufklärung durch den Arzt oder fragen Sie bei Ihrer Krankenkasse nach, ob die Leistung wirklich nicht übernommen wird.
Weitere rechtliche Hinweise zu IGeL
Individuelle Gesundheitsleistungen dürfen nur durchgeführt werden, wenn Sie ausdrücklich zugestimmt haben. Der Arzt muss Sie auch vorher über die Kosten informieren. Bei aufwendigeren Behandlungen können Sie einen Kostenvoranschlag verlangen. Sie müssen die IGeL nur zahlen, wenn der Arzt dies mit Ihnen schriftlich vereinbart hat. Im Behandlungsvertrag muss stehen, dass die Behandlung nicht von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen wird und auf Ihren Wunsch erfolgt.
Bitte lesen Sie zu dem Inhalt auch unsere Rechtshinweise.