Jugendschutzgesetz: Rund um Alkohol und Ausgehzeiten. Junge Menschen tanzen in einer Disco. Syda Productions, Fotolia

10. Februar 2016, 10:54 Uhr

Jugendschutz Jugend­schutz­ge­setz: Rund um Alkohol und Ausgehzeiten

Das Jugendschutzgesetz macht zu Alkohol und Ausgehzeiten klare Angaben, die auch für die Eltern bindend sind. Lesen Sie, für welches Alter welche Regelungen gelten, wenn es um Alkoholkonsum oder den Besuch von Diskotheken, Konzerten und Kinos geht.

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Was das Jugend­schutz­ge­setz zu Alkohol sagt

Branntwein und branntweinhaltige Getränke dürfen grundsätzlich nicht an Kinder und Jugendliche abgegeben werden, das heißt: Hochprozentige Getränke dürfen erst von Personen über 18 Jahren konsumiert werden. Für andere alkoholische Getränke wie Bier, Wein oder Sekt gilt ein Mindestalter von 16 Jahren. Jugendliche zwischen 14 und 16 Jahren können allerdings unter der Bedingung öffentlich Bier, Wein oder Sekt trinken, dass sie von jemandem begleitet werden, der personensorgeberechtigt ist. In der Regel handelt es sich dabei um die Eltern. Kinder und Jugendliche dürfen grundsätzlich nicht in der Öffentlichkeit rauchen oder Tabakwaren erwerben.

Jugend­schutz­ge­setz: Aus­geh­zei­ten klar geregelt

Die Vorgaben, die das Jugendschutzgesetz zu Alkohol und Ausgehzeiten macht, sind grundsätzlich bindend, sie können also nicht durch eine Einverständniserklärung der Eltern außer Kraft gesetzt werden. Tanzveranstaltungen dürfen von Jugendlichen unter 16 Jahren nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten besucht werden, zwischen 16 und 18 Jahren ist der Besuch bis 24 Uhr erlaubt. Eine Ausnahme bilden allerdings Veranstaltungen, die von anerkannten Trägern der Jugendhilfe, also zum Beispiel Kirchen oder Jugendtreffs, durchgeführt werden. Hier dürfen Kinder unter 14 Jahren sich bis 22 Uhr aufhalten und auch Jugendliche unter 16 Jahren können bis 24 Uhr bleiben.

PrivatrechtsschutzIn Gaststätten dürfen Jugendliche ab 16 Jahren sich bis 24 Uhr aufhalten. Jüngere Personen müssen grundsätzlich von einem Erziehungsberechtigten begleitet werden, wenn sie eine Gaststätte besuchen. Zwischen 5 und 23 Uhr dürfen sie sich dort aber auch allein aufhalten, wenn sie eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen wollen. Nachtklubs und Spielhallen dürfen von Kindern und Jugendlichen grundsätzlich nicht besucht werden.

Konzert- und Kino­be­su­che für Jugendliche

Ein Konzert gilt nicht als Tanzveranstaltung, deshalb ist der Besuch ohne Altersbeschränkung erlaubt und das Jugendschutzgesetz schreibt keine Ausgehzeiten dafür vor. Allerdings benötigen Jugendliche grundsätzlich die Erlaubnis der Eltern für einen Konzertbesuch. Im Kino sind neben den geltenden Altersbeschränkungen der Filme auch zeitliche Vorgaben zu beachten: Kinder unter 14 Jahren dürfen nur bis 20 Uhr im Kino sein, Jugendliche unter 16 Jahren bis 22 Uhr und unter 18 Jahren bis 24 Uhr. Sie dürfen also nur Filmvorführungen besuchen, die bis zu der jeweiligen Uhrzeit beendet sind. Endet der Film später, muss eine personensorgeberechtigte oder erziehungsberechtigte Person dabei sein.

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