10. Mai 2017, 14:30 Uhr
Bausparer dürfen Gebühren zurückfordern Kontoführungsgebühren für Bauspar-Darlehen von BGH gekippt
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Bausparkassen nicht länger Kontoführungsgebühren für Bauspar-Darlehen verlangen dürfen. Das aktuelle Urteil hat auch Folgen für Bausparer, die bereits einen laufenden Bausparvertrag haben und für diesen Kontogebühren bezahlt haben.
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Keine Kontoführungsgebühren mehr für Bauspar-Darlehen
Bausparkassen dürfen von ihren Kunden nun keine Kontogebühren mehr für Bauspar-Darlehen verlangen, so das Urteil (AZ XI ZR 308/15). Damit setzte sich die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen mit einer Unterlassungsklage gegen eine Bausparkasse vor dem BGH durch. Kunden müssen nun sowohl für Führung als auch für Verwaltung eines Bauspar-Darlehens nicht mehr zahlen. Die Richter sind der Meinung, dass die Kontogebühr in Höhe von 9,48 Euro im Jahr eine unangemessene Benachteiligung der Bausparer darstelle. Die Bausparkasse verlangte die Gebühr nach eigenen Angaben seit mehr als 50 Jahren.
Gebührenfreiheit in der Darlehensphase des Bausparvertrags
Das BGH-Urteil bezieht sich auf die Darlehensphase eines Bausparvertrags. Ein solcher wird in der Regel zum Bau oder Erwerb einer Immobile abgeschlossen und unterteilt sich in zwei Phasen: In der Sparphase wird Kapital angespart beziehungsweise eingezahlt und in der Darlehensphase wird ein darüber hinaus gewährtes Darlehen zurückgezahlt. Die Kontogebühren in letzterer Phase können nun nicht mehr auf die Bausparer abgewälzt werden.
Bausparer dürfen Gebühren zurückfordern
Viele Kunden von Bausparkassen können nun Kontogebühren für ihren Bausparvertrag zurückfordern, vorausgesetzt, die Ansprüche sind noch nicht verjährt. Die Verbraucherzentrale NRW informiert, dass Gebühren, die im Jahr 2014 und später gezahlt wurden, noch bis Ende des Jahres 2017 von der jeweiligen Bausparkasse zurückgefordert werden können.
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