19. September 2016, 12:36 Uhr
Kontenwechselhilfe Kontowechsel: Das sind Ihre Rechte als Bankkunde
Durch das Zahlungskontengesetz wird der Kontowechsel für Bankkunden ab dem 18. September 2016 leichter. Lesen Sie, welche Rechte Sie gegenüber den Banken haben, wenn Sie mit Ihrem Konto zu einem anderen Geldinstitut umziehen möchten.
Wir stärken Ihre Rechte als Verbraucher. >>
Zahlungskontengesetz schafft neue Bedingungen
Bislang war es für Bankkunden oft mit großem Aufwand verbunden, ihr Girokonto zu wechseln: Lastschriften und Daueraufträge mussten von dem Kunden selbst geändert werden, damit es nicht zu Zahlungsausfällen kam. Eine Kontenwechselhilfe durch die Bank war zwar möglich, stellte aber eine freiwillige Leistung dar. Das Zahlungskontengesetz (ZKG) stellt die Umsetzung der EU-Richtlinie 2014/92/EU dar und soll es Verbrauchern unter anderem erleichtern, ihr Konto zu wechseln. Auch das Recht auf ein Basiskonto für jeden volljährigen Bürger wird durch das Zahlungskontengesetz begründet. Die gesetzlichen Vorgaben zur Kontenwechselhilfe finden sich in Abschnitt 3 ZKG.
Kontowechsel: So gehen Sie vor
Wenn Sie – zum Beispiel aufgrund hoher Gebühren bei Ihrer aktuellen Bank oder durch einen Umzug – einen Kontowechsel planen, müssen Sie lediglich ein Konto bei der gewünschten Bank eröffnen und ihr dabei die Ermächtigung zur Kontenwechselhilfe erteilen. Dadurch ist Ihre bisherige Bank zur Kooperation verpflichtet und muss die Daten für Lastschriften und Daueraufträge an Ihre neue Bank übermitteln. Die neue Bank muss sich innerhalb von zwei Geschäftstagen nach der Kontoeröffnung an Ihr bisheriges Geldinstitut wenden und die nötigen Informationen anfordern.
Der gesamte Prozess Ihres Kontoumzugs soll innerhalb von zwei Wochen abgeschlossen sein. Natürlich muss dabei auch Ihr bestehendes Guthaben auf das neue Konto übertragen werden. Das neue Geldinstitut muss außerdem Personen oder Unternehmen, von denen Sie regelmäßige Zahlungen erhalten, über die neuen Kontodaten informieren. Eventuell werden Kosten für die Kontenwechselhilfe fällig, dies ist aber nur zulässig, wenn die Banken es vorab kommuniziert haben.
Bitte lesen Sie zu dem Inhalt auch unsere Rechtshinweise.