Krankenkasse kündigen und wechseln: Gesetzliche Regelungen © iStock.com/Lothar Drechsel

13. Dezember 2022, 11:59 Uhr

So geht’s richtig Kran­ken­kas­se kündigen und wechseln: Gesetz­li­che Regelungen

Grundsätzlich darfst du jederzeit deine Krankenkasse wechseln. Unter Umständen hast du sogar ein Sonderkündigungsrecht. Das steht dir zu, wenn deine Krankenkasse den Zusatzbeitrag erhöht. Ist dir deine Krankenversicherung zu teuer, bleibt dir nur der Wechsel. Hier erfährst du, wie du mit und ohne Sonderkündigungsrecht aus dem Vertrag kommst.

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Wann kann man die Kran­ken­kas­se wechseln?

Wer gesetzlich krankenversichert ist, kann sich grundsätzlich frei für eine der entsprechenden Krankenkassen entscheiden: zum Beispiel die allgemeine Ortskrankenkasse (AOK) an deinem Arbeits- oder Wohnort, eine Betriebs- oder Innungskrankenkasse (BKK oder IKK) oder eine Ersatzkasse.

Nach dem Wechsel zu einer anderen Krankenkasse bist du für zwölf Monate an diese gebunden, bevor du erneut wechseln kannst. Es sei denn, es ist einer dieser Umstände gegeben, die die zwölfmonatige Bindungsfrist aufheben:

  • Als frei­wil­li­ges Mitglied kündigst du, weil du dich ab jetzt bei­trags­frei fami­li­en­ver­si­chern kannst.
  • Du wechselst von der gesetz­li­chen zur privaten Krankenversicherung.
  • Die Satzung der bis­he­ri­gen Kran­ken­kas­se regelt, dass die Bin­dungs­frist unter gewissen Bedin­gun­gen entfällt.
  • Die Kran­ken­kas­se erhöht den Zusatz­bei­trag, sodass du ein Son­der­kün­di­gungs­recht hast.

Zusatz­bei­trag erhöht: Son­der­kün­di­gungs­recht bei der Krankenkasse

Wenn die Krankenkasse den Zusatzbeitrag erhöht und deshalb teurer wird, steht dir ein Sonderkündigungsrecht zu.

Die Prämien für die gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) setzen sich aus zwei Teilen zusammen. Der allgemeine Beitragssatz und der Zusatzbeitrag ergeben zusammen den Gesamtbeitragssatz.

  • All­ge­mei­ner Bei­trags­satz: Der all­ge­mei­ne Kran­ken­kas­sen­bei­trag ist gesetz­lich vor­ge­ge­ben und deshalb bei allen Kran­ken­kas­sen gleich. Derzeit liegt er bei 14,6 Prozent vom Brut­to­ein­kom­men des Ver­si­cher­ten. Die Hälfte davon übernimmt der Arbeit­ge­ber, die andere zahlst du als Arbeit­neh­mer selbst. Ausnahme: Bist du als Selbst­stän­di­ger frei­wil­lig in der GKV, musst du den Beitrag voll­stän­dig selbst zahlen.
  • Zusatz­bei­trag: Weil der all­ge­mei­ne Bei­trags­satz nicht immer ausreicht, um die Kosten zu decken, können die Kran­ken­kas­sen einen Zusatz­bei­trag erheben. Dessen Höhe dürfen sie selbst festlegen. Auch dieser Beitrag wird zur Hälfte vom Arbeit­ge­ber gezahlt. Bei Arbeits­lo­sen­geld-, Sozi­al­hil­fe- und Grund­si­che­rungs­emp­fän­gern übernimmt der jeweilige Träger den Zusatz­bei­trag ebenso wie den all­ge­mei­nen Beitrag komplett.

Da der Zusatzbeitrag von der aktuellen wirtschaftlichen Situation und den Ausgaben der jeweiligen Krankenkasse abhängt, wird er jährlich neu festgelegt. Wegen der individuellen Haushaltslage fällt er teilweise sehr unterschiedlich aus. Deshalb weichen die Gesamtbeitragssätze bei den Krankenkassen oft deutlich voneinander ab.

Erhöht deine Krankenkasse den Zusatzbeitrag, hast du nur zwei Möglichkeiten: Du musst entweder die Verteuerung akzeptieren (widersprechen kannst du nicht), oder du wechselst die Krankenkasse.

Müssen die Kran­ken­kas­sen über die Erhöhung des Zusatz­bei­trags informieren?

Grundsätzlich ja. Die Krankenkassen dürfen den Zusatzbeitrag zwar nach eigenem Ermessen anpassen. Sie sind allerdings gesetzlich verpflichtet, ihre Versicherten vorab darüber zu informieren.

Spätestens in dem Monat, bevor der höhere Zusatzbeitrag erstmals fällig wird, muss die Krankenkasse dich schriftlich darüber in Kenntnis setzen – auch über dein damit verbundenes Sonderkündigungsrecht.

Wenn ihr Zusatzbeitrag überdurchschnittlich hoch ausfällt, sind Anbieter zusätzlich verpflichtet, ihren Versicherten zu erklären, dass ein Wechsel in eine günstigere Krankenkasse möglich ist. Maßgeblich dafür ist der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz, der jährlich im Herbst vom Bundesgesundheitsministerium für das Folgejahr bekannt gegeben wird.

Außerdem muss das Schreiben einen Hinweis auf die Krankenkassenliste des GKV-Spitzenverbandes enthalten. Darin sind die Zusatzbeiträge aller gesetzlichen Krankenkassen aufgeführt. So kannst du die Kosten vergleichen und dir eine günstigere Alternative aussuchen.

Frau sitzt mit ihrem Laptop auf ihrem Bett und betrachtet Unterlagen.
© iStock.com/RichLegg

Kran­ken­kas­se wechseln: Welche Frist gilt?

Bleiben wir zunächst beim Sonderkündigungsrecht wegen eines erhöhten Zusatzbeitrags. Es gilt vom Erhalt der Ankündigung bis zum Ende des Monats, in dem die Verteuerung in Kraft tritt. Bei den meisten Krankenkassen geschieht dies im Januar. Wenn du zu Ende Januar kündigst, endet die Versicherung entsprechend der Kündigungsfrist von zwei Monaten zum 31. März.

Bis dahin hast du allerdings den höheren Zusatzbeitrag zu zahlen. Wenn die Krankenkasse dich nicht vorschriftsmäßig über dein Sonderkündigungsrecht informiert hat, muss sie deine Kündigung auch bei verspätetem Eingang so behandeln, als wäre sie rechtzeitig eingegangen.

Solltest du die Frist für das Sonderkündigungsrecht verpasst haben, kannst du deine Krankenversicherung immer noch ordentlich kündigen, sofern du seit mindestens zwölf Monaten dort Mitglied bist. In Sachen Kündigungsfrist macht das keinen Unterschied, sie beträgt auch hier zwei Monate

Wichtig: Wenn du in einem Wahltarif versichert bist, ist möglicherweise eine andere Kündigungsfrist vertraglich festgelegt. Mitunter bist du innerhalb eines solchen Tarifs bis zu drei Jahre an deine Kasse gebunden. Wenn du den Wahltarif „Krankengeld für Selbstständige“ hast, kannst du zum Beispiel auch bei veränderten Prämien oder Zusatzbeiträgen nicht außerordentlich kündigen. Von diesem Fall abgesehen, steht dir auch bei einem Wahltarif ein Sonderkündigungsrecht zu, falls der Zusatzbeitrag erhöht wird.

Mehr zu Kündigungsfristen bei Verbraucherverträgen liest du in diesem Streitlotse-Ratgeber. >>

Wie funk­tio­niert die Kündigung der Krankenkasse?

Seit Anfang 2021 geht das einfacher als früher: Du brauchst nämlich deiner bisherigen Krankenkasse nicht mehr selbst zu kündigen. Es genügt jetzt, dass du dich bei einer anderen Krankenkasse anmeldest. Die kontaktiert dann deine alte Krankenkasse und wickelt mit dieser deinen bisherigen Vertrag ab.

Was unverändert ist, ist die zweimonatige Frist, bis der Wechsel der Krankenkasse wirksam wird. Es bleibt also dabei, dass du bei einer Kündigung noch mindestens zwei Monate Mitglied der alten Kasse bleibst.

FAZIT
  • Steigt der Zusatz­bei­trag, haben Mit­glie­der der gesetz­li­chen Kran­ken­kas­sen ein Son­der­kün­di­gungs­recht bis Ende des ersten Monats der Beitragserhöhung.
  • Das Son­der­kün­di­gungs­recht hebt die Bin­dungs­frist auf.
  • Kran­ken­kas­sen müssen bei Erhöhung des Zusatz­bei­trags bestimmte Infor­ma­ti­ons­pflich­ten einhalten.
  • Der höhere Beitrag muss bei Kündigung trotzdem bis Ver­trags­en­de gezahlt werden.
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