13. Dezember 2022, 11:59 Uhr
So geht’s richtig Krankenkasse kündigen und wechseln: Gesetzliche Regelungen
Grundsätzlich darfst du jederzeit deine Krankenkasse wechseln. Unter Umständen hast du sogar ein Sonderkündigungsrecht. Das steht dir zu, wenn deine Krankenkasse den Zusatzbeitrag erhöht. Ist dir deine Krankenversicherung zu teuer, bleibt dir nur der Wechsel. Hier erfährst du, wie du mit und ohne Sonderkündigungsrecht aus dem Vertrag kommst.
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Wann kann man die Krankenkasse wechseln?
Wer gesetzlich krankenversichert ist, kann sich grundsätzlich frei für eine der entsprechenden Krankenkassen entscheiden: zum Beispiel die allgemeine Ortskrankenkasse (AOK) an deinem Arbeits- oder Wohnort, eine Betriebs- oder Innungskrankenkasse (BKK oder IKK) oder eine Ersatzkasse.
Nach dem Wechsel zu einer anderen Krankenkasse bist du für zwölf Monate an diese gebunden, bevor du erneut wechseln kannst. Es sei denn, es ist einer dieser Umstände gegeben, die die zwölfmonatige Bindungsfrist aufheben:
- Als freiwilliges Mitglied kündigst du, weil du dich ab jetzt beitragsfrei familienversichern kannst.
- Du wechselst von der gesetzlichen zur privaten Krankenversicherung.
- Die Satzung der bisherigen Krankenkasse regelt, dass die Bindungsfrist unter gewissen Bedingungen entfällt.
- Die Krankenkasse erhöht den Zusatzbeitrag, sodass du ein Sonderkündigungsrecht hast.
Zusatzbeitrag erhöht: Sonderkündigungsrecht bei der Krankenkasse
Wenn die Krankenkasse den Zusatzbeitrag erhöht und deshalb teurer wird, steht dir ein Sonderkündigungsrecht zu.
Die Prämien für die gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) setzen sich aus zwei Teilen zusammen. Der allgemeine Beitragssatz und der Zusatzbeitrag ergeben zusammen den Gesamtbeitragssatz.
- Allgemeiner Beitragssatz: Der allgemeine Krankenkassenbeitrag ist gesetzlich vorgegeben und deshalb bei allen Krankenkassen gleich. Derzeit liegt er bei 14,6 Prozent vom Bruttoeinkommen des Versicherten. Die Hälfte davon übernimmt der Arbeitgeber, die andere zahlst du als Arbeitnehmer selbst. Ausnahme: Bist du als Selbstständiger freiwillig in der GKV, musst du den Beitrag vollständig selbst zahlen.
- Zusatzbeitrag: Weil der allgemeine Beitragssatz nicht immer ausreicht, um die Kosten zu decken, können die Krankenkassen einen Zusatzbeitrag erheben. Dessen Höhe dürfen sie selbst festlegen. Auch dieser Beitrag wird zur Hälfte vom Arbeitgeber gezahlt. Bei Arbeitslosengeld-, Sozialhilfe- und Grundsicherungsempfängern übernimmt der jeweilige Träger den Zusatzbeitrag ebenso wie den allgemeinen Beitrag komplett.
Da der Zusatzbeitrag von der aktuellen wirtschaftlichen Situation und den Ausgaben der jeweiligen Krankenkasse abhängt, wird er jährlich neu festgelegt. Wegen der individuellen Haushaltslage fällt er teilweise sehr unterschiedlich aus. Deshalb weichen die Gesamtbeitragssätze bei den Krankenkassen oft deutlich voneinander ab.
Erhöht deine Krankenkasse den Zusatzbeitrag, hast du nur zwei Möglichkeiten: Du musst entweder die Verteuerung akzeptieren (widersprechen kannst du nicht), oder du wechselst die Krankenkasse.
Müssen die Krankenkassen über die Erhöhung des Zusatzbeitrags informieren?
Grundsätzlich ja. Die Krankenkassen dürfen den Zusatzbeitrag zwar nach eigenem Ermessen anpassen. Sie sind allerdings gesetzlich verpflichtet, ihre Versicherten vorab darüber zu informieren.
Spätestens in dem Monat, bevor der höhere Zusatzbeitrag erstmals fällig wird, muss die Krankenkasse dich schriftlich darüber in Kenntnis setzen – auch über dein damit verbundenes Sonderkündigungsrecht.
Wenn ihr Zusatzbeitrag überdurchschnittlich hoch ausfällt, sind Anbieter zusätzlich verpflichtet, ihren Versicherten zu erklären, dass ein Wechsel in eine günstigere Krankenkasse möglich ist. Maßgeblich dafür ist der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz, der jährlich im Herbst vom Bundesgesundheitsministerium für das Folgejahr bekannt gegeben wird.
Außerdem muss das Schreiben einen Hinweis auf die Krankenkassenliste des GKV-Spitzenverbandes enthalten. Darin sind die Zusatzbeiträge aller gesetzlichen Krankenkassen aufgeführt. So kannst du die Kosten vergleichen und dir eine günstigere Alternative aussuchen.
Krankenkasse wechseln: Welche Frist gilt?
Bleiben wir zunächst beim Sonderkündigungsrecht wegen eines erhöhten Zusatzbeitrags. Es gilt vom Erhalt der Ankündigung bis zum Ende des Monats, in dem die Verteuerung in Kraft tritt. Bei den meisten Krankenkassen geschieht dies im Januar. Wenn du zu Ende Januar kündigst, endet die Versicherung entsprechend der Kündigungsfrist von zwei Monaten zum 31. März.
Bis dahin hast du allerdings den höheren Zusatzbeitrag zu zahlen. Wenn die Krankenkasse dich nicht vorschriftsmäßig über dein Sonderkündigungsrecht informiert hat, muss sie deine Kündigung auch bei verspätetem Eingang so behandeln, als wäre sie rechtzeitig eingegangen.
Solltest du die Frist für das Sonderkündigungsrecht verpasst haben, kannst du deine Krankenversicherung immer noch ordentlich kündigen, sofern du seit mindestens zwölf Monaten dort Mitglied bist. In Sachen Kündigungsfrist macht das keinen Unterschied, sie beträgt auch hier zwei Monate
Wichtig: Wenn du in einem Wahltarif versichert bist, ist möglicherweise eine andere Kündigungsfrist vertraglich festgelegt. Mitunter bist du innerhalb eines solchen Tarifs bis zu drei Jahre an deine Kasse gebunden. Wenn du den Wahltarif „Krankengeld für Selbstständige“ hast, kannst du zum Beispiel auch bei veränderten Prämien oder Zusatzbeiträgen nicht außerordentlich kündigen. Von diesem Fall abgesehen, steht dir auch bei einem Wahltarif ein Sonderkündigungsrecht zu, falls der Zusatzbeitrag erhöht wird.
Mehr zu Kündigungsfristen bei Verbraucherverträgen liest du in diesem Streitlotse-Ratgeber. >>
Wie funktioniert die Kündigung der Krankenkasse?
Seit Anfang 2021 geht das einfacher als früher: Du brauchst nämlich deiner bisherigen Krankenkasse nicht mehr selbst zu kündigen. Es genügt jetzt, dass du dich bei einer anderen Krankenkasse anmeldest. Die kontaktiert dann deine alte Krankenkasse und wickelt mit dieser deinen bisherigen Vertrag ab.
Was unverändert ist, ist die zweimonatige Frist, bis der Wechsel der Krankenkasse wirksam wird. Es bleibt also dabei, dass du bei einer Kündigung noch mindestens zwei Monate Mitglied der alten Kasse bleibst.
- Steigt der Zusatzbeitrag, haben Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen ein Sonderkündigungsrecht bis Ende des ersten Monats der Beitragserhöhung.
- Das Sonderkündigungsrecht hebt die Bindungsfrist auf.
- Krankenkassen müssen bei Erhöhung des Zusatzbeitrags bestimmte Informationspflichten einhalten.
- Der höhere Beitrag muss bei Kündigung trotzdem bis Vertragsende gezahlt werden.
Bitte lesen Sie zu dem Inhalt auch unsere Rechtshinweise.