Kunden dürfen online gekaufte Medikamente zurückgeben JackF, Fotolia

8. Januar 2019, 14:00 Uhr

Widerrufsrecht Kunden dürfen online gekaufte Medi­ka­men­te zurückgeben

Kunden von Versandapotheken müssen Medikamente zurückgeben können, wenn diese noch ungeöffnet sind. Das hat aktuell das Kammergericht (KG) Berlin entschieden und damit die Rechte von Verbrauchern beim Online-Einkauf gestärkt (AZ 5 U 185/17). Außerdem müssen die Internetapotheken sich intensiver um die kostenlose, individuelle Beratung ihrer Kunden bemühen.

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Gene­rel­ler Aus­schluss des Wider­rufs­rechts ist nicht erlaubt

Eine große Internetapotheke aus den Niederlanden hatte in ihren Vertragsbestimmungen das Widerrufsrecht für Medikamente komplett ausgeschlossen. Dagegen klagte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) mit Erfolg: Es gilt auch für online gekaufte und ungebrauchte Medikamente das übliche Widerrufsrecht, so das Gericht. Binnen 14 Tagen können Kunden Medikamente zurückgeben.

Der Versandhändler wollte das Widerrufsrecht ausschließen, da die zurückgegebenen Medikamente im Anschluss vernichtet werden müssen. Der Grund: Die einwandfreie Qualität des Produkts kann nicht mehr garantiert werden, da nicht klar ist, wie der Kunde das Medikament zwischenzeitlich gelagert hat.

Das Gericht folgte mit seiner Entscheidung vorausgegangenen Urteilen der Oberlandesgerichte (OLG) Karlsruhe und Naumburg.

Pflicht: Tele­fon­num­mer für kos­ten­lo­se Beratung abfragen

Mehr Informationen zum Thema RechtsschutzAußerdem machte das Gericht noch auf einen Punkt aufmerksam, der eine Rückgabe der Medikamente teilweise überflüssig machen könnte: Noch vor dem Versand müssen die Online-Apotheken eine Telefonnummer des Kunden erfragen, um bei Bedarf kostenlose telefonische Beratung bieten zu können. Schon beim Bestellprozess soll ein Hinweis auftauchen, dass eine Lieferung ohne Telefonnummer nicht möglich ist.

Der beklagte Versandhändler hatte lediglich eine kostenlose Kunden-Hotline und einen Video-Chat auf seiner Homepage. Das sah das Gericht als nicht ausreichend an. Die Begründung: Um der gesetzlichen Aufklärungspflicht nachzukommen, reiche es nicht aus, nur auf Fragen zu reagieren. Zum Beispiel bei der Bestellung von Medikamenten mit Wechselwirkungen könnte ein Anruf des pharmazeutischen Fachpersonals nötig werden.

Aus­län­di­sche Anbieter müssen sich deutschem Recht beugen

Das deutsche Versandrecht sieht nur sehr wenige Ausnahmen vor, die einen Ausschluss des Widerrufsrechts erlauben. Dazu gehören leicht verderbliche Waren und Produkte, die individuell auf den Kunden zugeschnitten sind.

Wer medizinische Produkte an deutsche Kunden verkaufen will, muss also in der Regel auch erlauben, dass Kunden Medikamente zurückgeben. Eine Berufung auf ausländisches Recht erkennen die deutschen Gerichte nicht an.

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