12. Dezember 2016, 11:32 Uhr
Rechte von Online-Kunden Liefergarantie: "Lieferung bis Weihnachten" verbindlich?
Noch in den letzten Tagen vor Heiligabend werben viele Online-Shops mit einer Lieferung bis Weihnachten. Doch ist eine solche Liefergarantie rechtlich verbindlich? Was, wenn die Ware doch später kommt und dem Kunden Zusatzkosten entstehen, weil er in letzter Minute ein Ersatzgeschenk besorgen muss?
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Lieferung bis Weihnachten: Auf die Formulierung kommt es an
Der Online-Händler verspricht eine Lieferung bis Weihnachten, damit das bestellte Geschenk auch pünktlich unter dem Baum liegt? Kunden können daraus nur dann rechtliche Ansprüche ableiten, wenn in den Kaufunterlagen eine konkrete Garantie gegeben wird, dass die Ware bis zu einem bestimmten Datum eintrifft. Angaben wie "voraussichtlich" und "in der Regel bis" gelten nicht als Liefergarantie, ebenso vage Werbeversprechen auf der Internetseite des Shops. Klauseln mit unklaren Lieferfristen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind allerdings nicht zulässig.
Verbindliche Liefergarantie: Diese Einschränkungen sind zu beachten
Um am Heiligabend keine unangenehme Überraschung zu erleben, sollten Sie bei Bedarf auch darauf achten, ob in den Kaufunterlagen von einer garantierten Uhrzeit die Rede ist, etwa "bis 12 Uhr". Sonst ist der Händler im Recht, wenn das bestellte Geschenk zwar am 24. Dezember eintrifft, aber erst gegen Abend. Und: Als zugestellt gilt die Ware in der Regel beim ersten Versuch, also auch dann, wenn der Paketbote Sie nicht antrifft und eine Benachrichtigung hinterlässt. Der Händler kann die Liefergarantie bis Weihnachten auch für den Fall höherer Gewalt, etwa starken Schneefall und unbefahrbare Straßen, ausdrücklich ausschließen.
Liefergarantie, aber keine Ware: Was nun?
Kommt die Ware trotz verbindlicher Zusage nicht pünktlich und es bleibt noch genügend Zeit bis Weihnachten, können Sie als Kunde dem Händler eine Nachlieferungsfrist setzen und vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn auch diese ohne Lieferung verstrichen ist. Für etwaige Zusatzkosten oder Schäden, die Ihnen durch die verspätete Lieferung entstehen, können Sie den Händler zur Rechenschaft ziehen und Ersatz verlangen. Ein Anwalt kann Sie bei Bedarf beraten. Wenn Sie ein Ersatzgeschenk besorgen müssen und die bestellte Ware nach Weihnachten doch noch ankommt, können Sie aber auch einfach von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen und die Ware innerhalb von 14 Tagen an den Händler zurücksenden. Haben Sie schon bezahlt, muss der Händler Ihnen den Kaufpreis zurückerstatten.
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