13. März 2015, 14:42 Uhr
Die Sache mit dem Verzug Mahnbescheid: Wann müssen Sie Mahngebühren zahlen?
Gerät eine Rechnung in Vergessenheit, ist dies oft mit einem Mahnbescheid und entsprechenden Mahngebühren verbunden. In diesem Streitlotse-Ratgeber erfahren Sie mehr zum Thema.
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Wann werden Mahngebühren fällig?
Geraten Sie mit der Begleichung einer Rechnung in Verzug, entsteht ein sogenannter Verzugsschaden im Sinne des § 286 BGB. Von Verzug ist immer dann die Rede, wenn eine fällige Forderung vorliegt. Eine Forderung ist in der Regel sofort fällig, wenn nichts anderes vereinbart wurde. Der Verzug tritt normalerweise dann ein, wenn der Gläubiger einen Mahnbescheid an den Schuldner geschickt hat, um die Forderung einzutreiben. Ab diesem Zeitpunkt entsteht ein Verzugsschaden, der durch den Schuldner zu begleichen ist.
Verzugsschaden: Welche Kosten fallen bei einer Mahnung tatsächlich an?
Der Verzugsschaden beinhaltet auch Kosten, die dem Gläubiger entstehen, wenn er seine Forderungen eintreibt. Wird ein Inkassounternehmen beauftragt, um die Schulden einzutreiben, entstehen dem Gläubiger weitere Kosten. Generelle Mahngebühren sind jedoch weitgehend unzulässig, wie auch ein Urteil des Landgericht Frankfurt zuletzt bestätigte. Verbraucher müssen nur die Kosten ersetzen, die tatsächlich angefallen sind – Mahngebühren sind keinesfalls als Strafzahlung zu verstehen, die durch den Gläubiger beliebig hoch angesetzt werden können.
Gibt es einen automatischen Verzug?
Es gibt auch Fälle, in denen Verbraucher automatisch in Verzug geraten können, ohne dass zuvor eine Mahnung zugestellt wurde – zum Beispiel dann, wenn es um Geldforderungen geht: 30 Tage nach Zustellung der Rechnung tritt hier automatisch Verzug ein. Dies muss jedoch als Hinweis auf der Rechnung aufgeführt sein.
Ist im Mietvertrag ein konkreter Tag für die Zahlung der Miete festgelegt worden oder lässt sich der konkrete Zahltag berechnen, geraten Sie ebenfalls automatisch und ohne extra Mahnbescheid in Verzug, wenn die Zahlung ausbleibt.
Streit um die Rechnung – und nun?
Natürlich sollten Verbraucher einer Zahlungsaufforderung stets nachkommen – es sei denn, es trifft sie keine Schuld. Können Sie beweisen, dass es nicht Ihr eigenes Verschulden ist, dass die Rechnung noch nicht bezahlt wurde – weil Sie zum Beispiel zu der Zeit im Krankenhaus lagen – tritt kein Verzug ein. Tipp: Lassen Sie sich nicht einschüchtern und gehen Sie gegen unberechtigte Mahngebühren mit Hilfe des Privat-Rechtsschutzes vor.
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